+175. Im Rahmen der oben genannten Aufsichtsverfahren sollte von Instituten verlangt werden …

175. Im Rahmen der oben genannten Aufsichtsverfahren sollte von Instituten verlangt werden …

Im Rahmen der oben genannten Aufsichtsverfahren sollte von Instituten verlangt werden, zuständige Behörden umgehend über freie Stellen im Leitungsorgan zu informieren. Institute sollten darüber hinaus verpflichtet sein, zuständige Behörden über die beabsichtigte Bestellung eines Mitglieds des Leitungsorgans, wenn die zuständige Behörde die Eignung vor der Bestellung beurteilt, oder über die Bestellung, wenn die zuständige Behörde die Eignung nach der Bestellung beurteilt, in Kenntnis zu setzen. Solche Meldungen sollten, wenn die zuständige Behörde die Eignung vor der Bestellung beurteilt, spätestens zwei Wochen, nachdem sich das Institut dazu entschlossen hat, das Mitglied für die Bestellung vorzuschlagen, oder wenn die zuständige Behörde die Eignung nach der Bestellung beurteilt, zwei Wochen nach der Bestellung erfolgen und die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß Anhang III beinhalten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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