+199. Soweit relevant, können zuständige Behörden zudem Informationen von anderen zuständigen …

199. Soweit relevant, können zuständige Behörden zudem Informationen von anderen zuständigen …

Soweit relevant, können zuständige Behörden zudem Informationen von anderen zuständigen Behörden über die beurteilte Person in Fällen anfordern, in denen die Person nicht durch eine andere zuständige Behörde beurteilt wurde, es der anderen zuständigen Behörde jedoch möglich sein kann, zusätzliche Informationen bereitzustellen, z. B. über abgelehnte Eintragungen oder Strafregistereinträge. Zuständige Behörden, die diese Anfragen erhalten, sollten relevante verfügbare Informationen über die Eignung von Personen bereitstellen. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/