+4.4 Vollständigkeit der Daten
---+38. Die Institute sollten über Verfahren zur Erfassung historischer Daten verfügen, um die in …
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---+40. Die Institute sollten sicherstellen, dass Daten nicht gefiltert werden und dass durch …
---+41. Werden interpolierte oder extrapolierte Werte als Ersatz für fehlende oder inkonsistente Werte …
---+42. Werden interpolierte oder extrapolierte Werte, die auf Daten für andere Risikofaktoren …
---+43. Werden extrapolierte Werte, die auf Daten für andere Risikofaktoren basieren, die im internen …

4.4 Vollständigkeit der Daten

4.4 Vollständigkeit der Daten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
38. Die Institute sollten über Verfahren zur Erfassung historischer Daten verfügen, um die in …

Die Institute sollten über Verfahren zur Erfassung historischer Daten verfügen, um die in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten anhand alternativer EINFLIESSENDEN DATEN

Datenquellen zeitnah zu kalibrieren, falls keine historischen Daten aus den normalerweise herangezogenen Datenquellen verfügbar sind.

39. Die Institute sollten über klare Richtlinien und Verfahren verfügen, um fehlende oder …

Die Institute sollten über klare Richtlinien und Verfahren verfügen, um fehlende oder inkonsistente Werte in den Zeitreihen historischer Daten und in den in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten zu ersetzen, einschließlich Richtlinien zur Überprüfung, ob ein solcher Ersatz fehlender oder inkonsistenter Werte mit den Anforderungen der Absätze 13 bis 16, 21 und 22 vereinbar ist.

40. Die Institute sollten sicherstellen, dass Daten nicht gefiltert werden und dass durch …

Die Institute sollten sicherstellen, dass Daten nicht gefiltert werden und dass durch wesentliche Änderungen bedingte Werte in den Zeitreihen historischer Daten und den in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, bei den gefilterten Daten oder ausgeschlossenen Werten handelt es sich um fehlerhafte oder inkonsistente Daten oder Werte.

41. Werden interpolierte oder extrapolierte Werte als Ersatz für fehlende oder inkonsistente Werte …

Werden interpolierte oder extrapolierte Werte als Ersatz für fehlende oder inkonsistente Werte der in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten für einen Risikofaktor verwendet, so sollten die interpolierten oder extrapolierten Werte die fehlenden Werte unabhängig von der verwendeten Interpolations- oder Extrapolationsmethode angemessen darstellen.

42. Werden interpolierte oder extrapolierte Werte, die auf Daten für andere Risikofaktoren …

Werden interpolierte oder extrapolierte Werte, die auf Daten für andere Risikofaktoren basieren, die im internen Modell des Instituts berücksichtigt oder nicht berücksichtigt sein können, als Ersatz für fehlende oder inkonsistente Werte der in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten für einen Risikofaktor verwendet, so sollten diese interpolierten oder extrapolierten Werte auf Daten für Risikofaktoren beruhen, die nach der Bewertung der Modellierbarkeit gemäß Artikel 325be derselben Verordnung modellierbar sind oder modellierbar wären.

43. Werden extrapolierte Werte, die auf Daten für andere Risikofaktoren basieren, die im internen …

Werden extrapolierte Werte, die auf Daten für andere Risikofaktoren basieren, die im internen Modell des Instituts berücksichtigt oder nicht berücksichtigt sein können, als Ersatz für fehlende oder inkonsistente Werte der in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten für einen Risikofaktor verwendet, so sollten diese extrapolierten Werte auf Daten beruhen, die die Anforderungen aus Absatz 28 Buchstaben a bis c erfüllen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/