+18. EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute einer Drittlandsgruppe sollen sich abstimmen, um unter …

18. EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute einer Drittlandsgruppe sollen sich abstimmen, um unter …

EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute einer Drittlandsgruppe sollen sich abstimmen, um unter Vorlage aller einschlägigen Informationen die zuständige Behörde, die als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 111 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU unter der Annahme zu bestimmen ist, dass alle in der Union zugelassenen Institute Teil einer Gruppe mit derselben EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind, die einer konsolidierten Aufsicht gemäß diesem Artikel unterliegt („konsolidierende Aufsichtsbehörde“) bzw. in dem Fall, dass keines der Institute einer Drittlandsgruppe ein Kreditinstitut ist, die zuständige Behörde, die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 („für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde“) zu bestimmen ist, unverzüglich zu informieren, wenn sie erwarten, dass die Drittlandsgruppe auf der Grundlage der vorausschauenden Überwachung den Schwellenwert innerhalb der nächsten drei Jahre erreichen wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/