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Diese Leitlinien enthalten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU2 die Festlegung der Mindestliste der qualitativen und quantitativen Indikatoren der Sanierungspläne, die – so wie dies in den Artikeln 3 bis 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission3 genauer bestimmt ist – gemäß Artikel 5 bis 9 der Richtlinie zu entwickeln und zu bewerten sind; geeignete Regelungen für die regelmäßige Beobachtung der Indikatoren; die Schwellenwerte, ab denen die im Plan genannten Maßnahmen getroffen werden können; die in Bezug auf diese Indikatoren zu treffenden Maßnahmen sowie jegliche für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bezüglich dieser Indikatoren notwendigen Voraussetzungen.
2 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). 3 Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1).
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