+31. Im Einzelfall können die zuständigen Behörden der Aktualisierung der Kalibrierung der …
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31. Im Einzelfall können die zuständigen Behörden der Aktualisierung der Kalibrierung der …
Im Einzelfall können die zuständigen Behörden der Aktualisierung der Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren in hinreichend gerechtfertigten Fällen zustimmen, sofern: - a. die rekalibrierten Indikatoren den allgemeinen Anforderungen an die Kalibrierung von Sanierungsplanindikatoren, so wie diese in Absatz 27 umrissen sind, genügen;
- b. die betreffenden Änderungen den Änderungen des Geschäfts- und Finanzprofils des Instituts Rechnung tragen und auf den internen Risikomanagementrahmen des Instituts für Risikomanagement und Risikobereitschaft abgestimmt sind;
- c. die Rekalibrierung den Zielen der aufsichtsrechtlichen einstweiligen Abhilfemaßnahmen nicht zuwiderläuft;
- d. die Kapitalindikatoren stets so kalibriert sind, dass sie die einschlägigen Eigenmittelanforderungen gemäß den Teilen III, IV und VII der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU übersteigen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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