+31. Im Einzelfall können die zuständigen Behörden der Aktualisierung der Kalibrierung der …

31. Im Einzelfall können die zuständigen Behörden der Aktualisierung der Kalibrierung der …

Im Einzelfall können die zuständigen Behörden der Aktualisierung der Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren in hinreichend gerechtfertigten Fällen zustimmen, sofern:

  • a. die rekalibrierten Indikatoren den allgemeinen Anforderungen an die Kalibrierung von Sanierungsplanindikatoren, so wie diese in Absatz 27 umrissen sind, genügen;
  • b. die betreffenden Änderungen den Änderungen des Geschäfts- und Finanzprofils des Instituts Rechnung tragen und auf den internen Risikomanagementrahmen des Instituts für Risikomanagement und Risikobereitschaft abgestimmt sind;
  • c. die Rekalibrierung den Zielen der aufsichtsrechtlichen einstweiligen Abhilfemaßnahmen nicht zuwiderläuft;
  • d. die Kapitalindikatoren stets so kalibriert sind, dass sie die einschlägigen Eigenmittelanforderungen gemäß den Teilen III, IV und VII der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU übersteigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/