+18. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die folgenden Kriterien berücksichtigen: a) …

18. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die folgenden Kriterien berücksichtigen: a) …

Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die folgenden Kriterien berücksichtigen:

  • a) die voraussichtliche Bilanzsumme des antragstellenden Kreditinstituts und ggf. seiner Tochterunternehmen, die zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis gehören;
  • b) die voraussichtliche geografische Präsenz des antragstellenden Kreditinstituts und der Umfang seiner Tätigkeiten in den einzelnen Rechtsordnungen;
  • c) die Rechtsform des antragstellenden Kreditinstituts, ggf. einschließlich der Zugehörigkeit des Kreditinstituts zu einer Gruppe;
  • d) ob das Institut börsennotiert ist oder nicht;
  • e) die Art der geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen des antragstellenden Kreditinstituts (siehe beispielsweise auch Anhang 1 der Richtlinie 2013/36/EU und Anhang 1 der Richtlinie 2014/65/EU);
  • f) das Geschäftsmodell (einschließlich seines innovativen Charakters, seiner Einzigartigkeit oder Komplexität) und die Strategie sowie das erwartete Risikoniveau, das sich aus der Umsetzung und Ausführung ergibt; die Art und Komplexität der angestrebten Geschäftsaktivitäten;
  • g) die Aufbauorganisation des Kreditinstituts;
  • h) die vorgesehene Risikostrategie, die Risikobereitschaft und das Risikoprofil des antragstellenden Kreditinstituts; Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten
  • i) die Beteiligungsverhältnisse und die Finanzierungsstruktur des antragstellenden Kreditinstituts;
  • j) die Art der Kunden (z. B. Privat-, Unternehmenskunden, institutionelle Kunden, Kleinunternehmen, öffentliche Stellen) und die Komplexität der vorgesehenen Produkte oder Verträge;
  • k) die vorgesehenen ausgelagerten Funktionen und Vertriebskanäle;
  • l) die bestehenden und/oder geplanten informationstechnischen Systeme (IT-Systeme), einschließlich der Systeme zum Erhalt der Betriebskontinuität und der Auslagerung von Funktionen in diesem Bereich;
  • m) ob das antragstellende Kreditinstitut einer Gruppe angehört, die der konsolidierten Beaufsichtigung der zuständigen Behörde unterliegt;
  • n) ob das antragstellende Kreditinstitut einen Antrag nur für bestimmte Tätigkeiten stellt oder ein bestehendes Kreditinstitut eine Erweiterung des Umfangs der Zulassung beantragt, wenn die Zulassung ausschließlich für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten erteilt wurde;
  • o) die Übereinstimmung mit der Art und dem Umfang der Informationen gemäß der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung .

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/