+4.1 Gemeinsame Bewertungsmethodik
---+11. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass sie für die Zwecke der Erteilung einer …
---+12. Mit der gemeinsamen Bewertungsmethodik werden die Kriterien und Methoden festgelegt, mit denen …
---+13. Für die Zwecke dieser Leitlinien umfassen Bezugnahmen auf Risiken auch Risiken im Zusammenhang …
---+14. Um sicherzustellen, dass sich die Bewertung der Erteilung der Zulassung auf zuverlässige …
---+15. Die gemeinsame Bewertungsmethodik ist technologieneutral und innovationsfreundlich. Das heißt …
---+16. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU zu gewährleisten, sollte die Bewertung …
---+17. Die zuständigen Behörden sollten die Bewertung für die Erteilung der Zulassung gemäß dem in …
---+18. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die folgenden Kriterien berücksichtigen: a) …
---+19. Im Fall von Absatz 18 Buchstabe m) und in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 der RTS in …
---+20. Im Fall von Absatz 18 Buchstabe n) sollte, sofern die eingereichte Erweiterung die Art und das …
---+21. Die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die zuständigen Behörden kann …

4.1 Gemeinsame Bewertungsmethodik

4.1 Gemeinsame Bewertungsmethodik

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
11. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass sie für die Zwecke der Erteilung einer …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass sie für die Zwecke der Erteilung einer Zulassung als Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in diesen Leitlinien dargelegte gemeinsame Bewertungsmethodik („CAM“) anwenden.

12. Mit der gemeinsamen Bewertungsmethodik werden die Kriterien und Methoden festgelegt, mit denen …

Mit der gemeinsamen Bewertungsmethodik werden die Kriterien und Methoden festgelegt, mit denen die zuständigen Behörden die in den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie 2013/36/EU dargelegten gemeinsamen Anforderungen für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten bewerten sollten.

13. Für die Zwecke dieser Leitlinien umfassen Bezugnahmen auf Risiken auch Risiken im Zusammenhang …

Für die Zwecke dieser Leitlinien umfassen Bezugnahmen auf Risiken auch Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die zuständigen Behörden sollten daher zum Zwecke der Erteilung der Zulassung Aspekte im Zusammenhang mit Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung umfassend bewerten. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden mit der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörde und anderen relevanten öffentlichen Stellen in Übereinstimmung mit Artikel 117 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU zusammenarbeiten5 .


5 Insbesondere die EBA-Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden, den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU. Das Konsultationspapier, EBA/CP/2021/21 vom 27. Mai 2021, ist abrufbar unter https://www.eba.europa.eu/eba-consults-new-guidelines-cooperation-and-information-exchange-area-anti-money-laundering-and

14. Um sicherzustellen, dass sich die Bewertung der Erteilung der Zulassung auf zuverlässige …

Um sicherzustellen, dass sich die Bewertung der Erteilung der Zulassung auf zuverlässige Informationen stützt, sollten die zuständigen Behörden die mit dem Antrag eingereichten Informationen und Unterlagen gemäß den RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung angesichts der Anforderungen hinsichtlich Wahrheitsgehalt, Klarheit, Genauigkeit, Aktualität und Vollständigkeit sowie im Hinblick auf die Sicherstellung einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts überprüfen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung können die zuständigen Behörden auch von dem Antragsteller die Vorlage ergänzender Informationen oder zusätzlicher Erklärungen verlangen.

15. Die gemeinsame Bewertungsmethodik ist technologieneutral und innovationsfreundlich. Das heißt …

Die gemeinsame Bewertungsmethodik ist technologieneutral und innovationsfreundlich. Das heißt, dass sie antragstellende Kreditinstitute mit allen Geschäftsmodellen abdeckt, d. h. sowohl traditionelle als auch innovative Geschäftsmodelle und/oder Bereitstellungsmechanismen. Gleichzeitig legt sie keine Anforderungen zur Nutzung bestimmter Technologien oder zur Annahme bestimmter Strukturen fest. Somit behindert sie nicht die Entstehung und Verbreitung neuer Technologien und innovativer Geschäftsmodelle. Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Bewertung des Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

Antrags weder die Einführung einer bestimmten Technologie bevorzugen oder verhindern noch ein bestimmtes Geschäftsmodell oder eine bestimmte Dienstleistung bevorzugen oder Vorbehalte dagegen haben. Dies gilt unbeschadet dessen, dass sicherzustellen ist, dass das Geschäftsmodell oder der Bereitstellungsmechanismus die wirksame Aufsicht durch die zuständigen Behörden nicht behindern kann.

16. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU zu gewährleisten, sollte die Bewertung …

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU zu gewährleisten, sollte die Bewertung durch die zuständigen Behörden nur technischer Natur sein, Aufsichtsanforderungen widerspiegeln und Artikel 11 der Richtlinie 2013/36/EU entsprechen.

4.1.1 Verhältnismäßigkeit

17. Die zuständigen Behörden sollten die Bewertung für die Erteilung der Zulassung gemäß dem in …

Die zuständigen Behörden sollten die Bewertung für die Erteilung der Zulassung gemäß dem in diesen Leitlinien festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durchführen, um sicherzustellen, dass die Bewertung mit dem individuellen Risikoprofil und Geschäftsmodell des antragstellenden Kreditinstituts in Einklang steht, damit die Ziele der rechtlichen Anforderungen wirksam erreicht werden.

18. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die folgenden Kriterien berücksichtigen: a) …

Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die folgenden Kriterien berücksichtigen:

  • a) die voraussichtliche Bilanzsumme des antragstellenden Kreditinstituts und ggf. seiner Tochterunternehmen, die zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis gehören;
  • b) die voraussichtliche geografische Präsenz des antragstellenden Kreditinstituts und der Umfang seiner Tätigkeiten in den einzelnen Rechtsordnungen;
  • c) die Rechtsform des antragstellenden Kreditinstituts, ggf. einschließlich der Zugehörigkeit des Kreditinstituts zu einer Gruppe;
  • d) ob das Institut börsennotiert ist oder nicht;
  • e) die Art der geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen des antragstellenden Kreditinstituts (siehe beispielsweise auch Anhang 1 der Richtlinie 2013/36/EU und Anhang 1 der Richtlinie 2014/65/EU);
  • f) das Geschäftsmodell (einschließlich seines innovativen Charakters, seiner Einzigartigkeit oder Komplexität) und die Strategie sowie das erwartete Risikoniveau, das sich aus der Umsetzung und Ausführung ergibt; die Art und Komplexität der angestrebten Geschäftsaktivitäten;
  • g) die Aufbauorganisation des Kreditinstituts;
  • h) die vorgesehene Risikostrategie, die Risikobereitschaft und das Risikoprofil des antragstellenden Kreditinstituts; Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten
  • i) die Beteiligungsverhältnisse und die Finanzierungsstruktur des antragstellenden Kreditinstituts;
  • j) die Art der Kunden (z. B. Privat-, Unternehmenskunden, institutionelle Kunden, Kleinunternehmen, öffentliche Stellen) und die Komplexität der vorgesehenen Produkte oder Verträge;
  • k) die vorgesehenen ausgelagerten Funktionen und Vertriebskanäle;
  • l) die bestehenden und/oder geplanten informationstechnischen Systeme (IT-Systeme), einschließlich der Systeme zum Erhalt der Betriebskontinuität und der Auslagerung von Funktionen in diesem Bereich;
  • m) ob das antragstellende Kreditinstitut einer Gruppe angehört, die der konsolidierten Beaufsichtigung der zuständigen Behörde unterliegt;
  • n) ob das antragstellende Kreditinstitut einen Antrag nur für bestimmte Tätigkeiten stellt oder ein bestehendes Kreditinstitut eine Erweiterung des Umfangs der Zulassung beantragt, wenn die Zulassung ausschließlich für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten erteilt wurde;
  • o) die Übereinstimmung mit der Art und dem Umfang der Informationen gemäß der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung .
19. Im Fall von Absatz 18 Buchstabe m) und in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 der RTS in …

Im Fall von Absatz 18 Buchstabe m) und in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung sollte die Intensität des Bewertungsverfahrens die direkte Kenntnis der zuständigen Behörde – basierend auf den ihr verfügbaren Informationen – über das Geschäftsmodell, Risikoprofil und aktuelle aufsichtliche, finanzielle, geschäftliche und betriebliche Bedingungen des antragstellenden Kreditinstituts oder der Gruppe berücksichtigen.

20. Im Fall von Absatz 18 Buchstabe n) sollte, sofern die eingereichte Erweiterung die Art und das …

Im Fall von Absatz 18 Buchstabe n) sollte, sofern die eingereichte Erweiterung die Art und das Risikoprofil des Kreditinstituts nicht wesentlich ändert, der Umfang des Bewertungsverfahrens durch die zuständigen Behörden beschränkt sein und sich auf die Auswirkungen der neuen zusätzlichen Tätigkeiten auf das gesamte Geschäftsmodell und auf die Fähigkeit konzentrieren, Aufsichtsanforderungen zu erfüllen, insbesondere die solide und umsichtige Führung des Kreditinstituts (insbesondere die Rentabilität der neuen Geschäftsfelder und die gesamte Tragfähigkeit des Geschäftsplans, die Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung in ihrer Leitungs- oder Aufsichtsfunktion, der interne Kontrollrahmen und die IT-Systeme). Sie sollte auch die direkte Kenntnis der zuständigen Behörde über das Geschäftsmodell, das Risikoprofil und die aktuellen aufsichtsrechtlichen, finanziellen, geschäftlichen und betrieblichen Bedingungen des antragstellenden Kreditinstituts berücksichtigen.

21. Die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die zuständigen Behörden kann …

Die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die zuständigen Behörden kann niemals dazu führen, dass das antragstellende Kreditinstitut von der Erfüllung zwingender Anforderungen für die Erteilung der Zulassung befreit wird. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/