+38. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes sollten die zuständigen Behörden die Übertragung der …
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38. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes sollten die zuständigen Behörden die Übertragung der …
Unbeschadet des vorstehenden Absatzes sollten die zuständigen Behörden die Übertragung der Tätigkeiten des Kreditinstituts auf ein vorübergehendes Unternehmen nicht von der Erteilung einer vorherigen Zulassung abhängig machen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: - (a) die Errichtung des vorübergehenden Unternehmens erfüllt die formellen Anforderungen an die Struktur für die Durchführung der Transaktion und die erwartete Lebensdauer des vorübergehenden Kreditinstituts entspricht einer „juristischen Sekunde“, d. h. einer unbestimmten kurzen Zeitspanne, während das vorübergehende Unternehmen die Tätigkeit des Kreditinstituts ausübt, um eine Reihe von Rechtsgeschäften formell abzuschließen, die erforderlich sind, um das vorübergehende Unternehmen mit dem Erwerber zu verschmelzen, und
- (b) die sich zusammenschließenden Unternehmen haben angemessene und ausreichende Maßnahmen ergriffen, um den Ausführungsrisiken der Transaktion zu begegnen, auch für den Fall, dass die Übertragung nicht innerhalb der „juristischen Sekunde“ abgeschlossen werden kann. Durch solche Maßnahmen (z. B. eine Rückübertragung der Tätigkeiten) sollte sichergestellt werden, dass das vorübergehende Unternehmen daran gehindert wird, auf dem Markt tätig zu werden, indem es Tätigkeiten ausübt, die eine Zulassung als Kreditinstitut erfordern.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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