+186. Im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden …
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186. Im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden …
Im Sinne von Artikel 14 Absatz 257 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden die Einhaltung der in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kriterien durch Anteilseigner und Gesellschafter prüfen, wie in den Gemeinsame Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen58 der ESA näher ausgeführt.
57 Die Bestimmung lautet: „Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Anteilseigner oder Gesellschafter den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen, insbesondere, wenn die Kriterien des Artikels 23 Absatz 1 nicht erfüllt sind. Artikel 23 Absätze 2 und 3 und Artikel 24 finden Anwendung.“ 58 JC/GL/2016/01 vom 20. Dezember 2016, abrufbar unter https://esas-joint-committee.europa.eu/Publications/Guidelines/JC_QH_GLs_DE.pdf
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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