+15. Auszahlungsverfahren für die variable Vergütung
---+249. Unbeschadet der Anwendung von Befreiungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) …

15. Auszahlungsverfahren für die variable Vergütung

15. Auszahlungsverfahren für die variable Vergütung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
249. Unbeschadet der Anwendung von Befreiungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) …

Unbeschadet der Anwendung von Befreiungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten Wertpapierfirmen die variable Vergütung teilweise direkt auszahlen und teilweise zurückbehalten, und sofern erforderlich, die Auszahlung in Instrumenten und Barmitteln gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2019/2033 vornehmen. Sofern ein hoher Betrag der variablen Vergütung in Instrumenten ausbezahlt wird, sollten die Wertpapierfirmen prüfen, ob die Risikoausrichtung an das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte verbessert würde, wenn eine Kombination aus verschiedenen Instrumenten gewährt würde. Bevor der zurückbehaltene Teil der Barmittel ausbezahlt wird oder zurückbehaltene Instrumente erdient werden, sollten eine erneute Beurteilung der Leistung und gegebenenfalls eine Ex-post-Risikoanpassung vorgenommen werden, um die variable Vergütung auf die zusätzlichen Risiken auszurichten, die nach der Gewährung ermittelt wurden oder eingetreten sind. Dies gilt auch bei der Zugrundelegung mehrjähriger Bemessungszeiträume.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/