+51. Sofern Ausschüsse gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder nach nationalem Recht eingesetzt …

51. Sofern Ausschüsse gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder nach nationalem Recht eingesetzt …

Sofern Ausschüsse gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder nach nationalem Recht eingesetzt werden müssen, sollten sich diese im Allgemeinen grundsätzlich aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzen und es sollte ihnen mindestens ein unabhängiges Mitglied angehören, wobei die in Titel I dieser Leitlinien und in den gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen festgelegten Kriterien zu berücksichtigen sind. Wenn sich das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion nicht aus einer ausreichenden Zahl an Mitgliedern zusammensetzt, um eine solide Zusammensetzung von Ausschüssen nach den Ausführungen in diesem Abschnitt sicherzustellen, können die Aufgaben des Ausschusses an ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion übertragen werden, das durch Mitarbeiter angemessen unterstützt wird. Die Ausschüsse können sich aus derselben Gruppe von Mitgliedern unter Berücksichtigung der in Titel I dargelegten Kriterien und der Zahl an unabhängigen Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion mit den speziellen Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten, die individuell oder kollektiv für die Ausschüsse erforderlich sind, zusammensetzen. Die Gründe für die Zusammensetzung der Ausschüsse sollten dokumentiert werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/