+30. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behördenund die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …

30. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behördenund die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …

Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behördenund die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten einen regelmäßigen Informationsaustausch vereinbaren, wenn dies als angemessen für die Aufsicht über ein Institut oder eine grenzüberschreitende Gruppe oder über Institute mit Zweigniederlassungen in anderen Ländern erachtet wird. Wenn ein regelmäßiger Informationsaustausch vereinbart wurde, sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden in regelmäßigen Intervallen Informationen austauschen, die für die Erfüllung der Aufgaben der anderen Aufsichtsbehörde als relevant erachtet werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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