+5.2 Vertraulichkeitsvorschriften und zulässige Verwendung von Informationen
---+38. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
---+39. Alle Informationen, die gemäß den Bestimmungen über Zusammenarbeit und Informationsaustausch …
---+40. Die in diesen Leitlinien festgelegte Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch sind gemäß …
|
5.2 Vertraulichkeitsvorschriften und zulässige Verwendung von Informationen
5.2 Vertraulichkeitsvorschriften und zulässige Verwendung von Informationen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
38. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
|
Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten sicherstellen, dass zum Austausch vertraulicher Informationen untereinander sowie mit der zentralen Meldestelle sichere Kanäle verwendet werden.
|
|
39. Alle Informationen, die gemäß den Bestimmungen über Zusammenarbeit und Informationsaustausch …
|
Alle Informationen, die gemäß den Bestimmungen über Zusammenarbeit und Informationsaustausch von Artikel 117 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU erhalten werden, sind gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften vertraulich zu behandeln und ausschließlich gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften zu verwenden bzw. weiterzugeben. Soweit dies von den anwendbaren Rechtsvorschriften gefordert wird, ist eine vorherige Zustimmung einzuholen.
|
|
40. Die in diesen Leitlinien festgelegte Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch sind gemäß …
|
Die in diesen Leitlinien festgelegte Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch sind gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen durchzuführen.6
6 Für nationale Behörden Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG sowie nationale Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung und für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|