+5. Mechanismen für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die vertrauliche Behandlung
---+5.1 Praktische Modalitäten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs
------+14. Es sollten wirksame und effiziente Mittel der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs …
------+15. Die Informationen sollten schriftlich zur Verfügung gestellt werden, unabhängig vom Format - d. …
------+16. Wenn dies für notwendig erachtet wird, wie zum Beispiel im Dringlichkeits- oder Notfall, sollte …
------+17. Wenn die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde und die GW-/TF-Aufsichtsbehörde oder …
------+18. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten Informationen mindestens in …
------+19. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten Informationen mindestens dann als relevant für die …
------+20. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
------+21. Die Bankenaufsichtsbehörden sollten die relevanten Informationen folgenden Stellen übermitteln …
------+22. Die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde sollte - soweit relevant - jeder …
------+23. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten die relevanten Informationen folgenden Stellen …
------+24. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörde sollte - soweit relevant - jeder für die prudentielle Aufsicht …
------+25. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten in …
------+26. Wenn die ersuchte Behörde nicht in der Lage ist, dem Ersuchen um Information oder …
------+27. Wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit oder Information ganz oder teilweise nicht erfüllt werden …
------+28. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
------+29. Informationen, die für eine andere Behörde als relevant erachtet werden, sollten unverzüglich …
------+30. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behördenund die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
------+31. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
------+32. Wenn es bestehende Vereinbarungen für Zusammenarbeit und Informationsaustausch gibt, sollten …
------+33. Wenn die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch bereits in Aufsichtskollegien sowie …
------+34. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten Informationen, die sie bei der …
------+35. Wo dies zweckdienlich ist, sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden von …
------+36. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten Informationen, die sie bei der Durchführung ihrer …
------+37. Wo dies zweckdienlich ist, sollten die GW-/TF-Aufsichtsbehörden von der zentralen Meldestelle …
---+5.2 Vertraulichkeitsvorschriften und zulässige Verwendung von Informationen
------+38. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
------+39. Alle Informationen, die gemäß den Bestimmungen über Zusammenarbeit und Informationsaustausch …
------+40. Die in diesen Leitlinien festgelegte Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch sind gemäß …

5. Mechanismen für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die vertrauliche Behandlung

5. Mechanismen für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die vertrauliche Behandlung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
5.1 Praktische Modalitäten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs

5.1 Praktische Modalitäten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs

5.2 Vertraulichkeitsvorschriften und zulässige Verwendung von Informationen

5.2 Vertraulichkeitsvorschriften und zulässige Verwendung von Informationen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/