+57. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten auf Ersuchen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen …
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57. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten auf Ersuchen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen …
Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten auf Ersuchen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde alle verfügbaren Informationen für die Beurteilung und Neubeurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans sowie der Inhaber von Schlüsselfunktionen mitteilen. Gegebenenfalls sollte die GW-/TF-Aufsichtsbehörde auch Informationen von der zentralen Meldestelle als Teil dieses Vorgangs einholen, außer diese Informationen stehen der prudentiellen Aufsicht bereits zur Verfügung bzw. die prudentiellen Aufsicht hat die zentrale Meldestelle um diese ersucht.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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