+6.3 Beurteilung der fachlichen Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen
---+55. Bei der Beurteilung bzw. Neubeurteilung der fachlichen Eignung von Mitgliedern des …
---+56. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde entscheidet, dass ein Mitglied des …
---+57. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten auf Ersuchen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen …
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6.3 Beurteilung der fachlichen Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen

Für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörden

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
55. Bei der Beurteilung bzw. Neubeurteilung der fachlichen Eignung von Mitgliedern des …

Bei der Beurteilung bzw. Neubeurteilung der fachlichen Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und der Inhaber von Schlüsselfunktionen sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden erforderlichenfalls mit den jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörden zum Zweck der Beurteilung zusammenarbeiten und Informationen austauschen, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung, ob der begründete Verdacht besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt wurde bzw. durchgeführt oder versucht wird, oder dass in Verbindung mit diesem Institut ein erhöhtes Risiko dafür besteht. Erforderlichenfalls sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden Informationen von den jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörden zum Zweck ihrer Beurteilung gemäß den gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU11 einholen.


11 Gemeinsame Leitlinien der ESMA und der EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU (EBA/GL/2021/06).

56. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde entscheidet, dass ein Mitglied des …

Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde entscheidet, dass ein Mitglied des Leitungsorgans bzw. ein Inhaber von Schlüsselfunktionen auf der Grundlage relevanter Fakten im Zusammenhang mit GW-/TF-Risiken oder -Vorfällen nicht geeignet ist, sollte sie ihre Feststellungen und Entscheidungen der jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestelle mitteilen.

GW-/TF-Aufsichtsbehörden

57. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten auf Ersuchen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen …

Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten auf Ersuchen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde alle verfügbaren Informationen für die Beurteilung und Neubeurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans sowie der Inhaber von Schlüsselfunktionen mitteilen. Gegebenenfalls sollte die GW-/TF-Aufsichtsbehörde auch Informationen von der zentralen Meldestelle als Teil dieses Vorgangs einholen, außer diese Informationen stehen der prudentiellen Aufsicht bereits zur Verfügung bzw. die prudentiellen Aufsicht hat die zentrale Meldestelle um diese ersucht.

58. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden auf …

Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden auf eigene Initiative Informationen übermitteln, die sie als relevant für die Beurteilung oder Neubeurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder der Inhaber von Schlüsselfunktionen erachten, wenn neue bzw. vorher nicht bekannte Fakten in Bezug auf GW/TF zu Tage treten.

59. Informationen, um die im Kontext von Beurteilungen der fachlichen Eignung ersucht wurde …

Informationen, um die im Kontext von Beurteilungen der fachlichen Eignung ersucht wurde, sollten in Anbetracht der kurzen gesetzlichen Frist für diese Beurteilungen durch die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/