+58. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden auf …
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58. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden auf …
Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden auf eigene Initiative Informationen übermitteln, die sie als relevant für die Beurteilung oder Neubeurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder der Inhaber von Schlüsselfunktionen erachten, wenn neue bzw. vorher nicht bekannte Fakten in Bezug auf GW/TF zu Tage treten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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