+71. Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige …
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71. Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige …
Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde , die für die Beurteilung des Verschmelzungsantrags zuständig ist, wie folgt vorgehen: - a. wenn die Verschmelzung zum geplanten Erwerb bzw. zur Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen führt, sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde mit der jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörden und ggf. mit der zentralen Meldestelle für die Beurteilung einschlägige Informationen austauschen, wie in Abschnitt 6.2 vorgesehen;
- b. wenn die Integration des erworbenen Instituts Auswirkungen auf den Umfang der Genehmigung des Erwerbers hat, sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde mit der jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörde einschlägige Informationen für die Beurteilung des Antrags zur Ausweitung der Zulassung des Erwerbers austauschen, wie in Abschnitt 6.1 vorgesehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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