+71. Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige …

71. Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige …

Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde , die für die Beurteilung des Verschmelzungsantrags zuständig ist, wie folgt vorgehen:

  • a. wenn die Verschmelzung zum geplanten Erwerb bzw. zur Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen führt, sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde mit der jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörden und ggf. mit der zentralen Meldestelle für die Beurteilung einschlägige Informationen austauschen, wie in Abschnitt 6.2 vorgesehen;
  • b. wenn die Integration des erworbenen Instituts Auswirkungen auf den Umfang der Genehmigung des Erwerbers hat, sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde mit der jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörde einschlägige Informationen für die Beurteilung des Antrags zur Ausweitung der Zulassung des Erwerbers austauschen, wie in Abschnitt 6.1 vorgesehen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/