+86. Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörde infolge der oben genannten Meldung der für die prudentielle …

86. Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörde infolge der oben genannten Meldung der für die prudentielle …

Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörde infolge der oben genannten Meldung der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde zur Auffassung gelangt, dass ein Institut möglicherweise einem erhöhten GW-/TF-Risiko ausgesetzt ist, sollte sich die GW-/TF-Aufsichtsbehörde mit der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde abstimmen, um eine gemeinsame Bewertung zu erzielen, die gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU unverzüglich mittels einer einzigen Meldung durch die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde der EBA zu übermitteln ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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