+91. Wenn eine koordinierte Aufsichtstätigkeit eingerichtet wird, sollten die für die prudentielle …
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91. Wenn eine koordinierte Aufsichtstätigkeit eingerichtet wird, sollten die für die prudentielle …
Wenn eine koordinierte Aufsichtstätigkeit eingerichtet wird, sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden die Modalitäten der Zusammenarbeit vereinbaren, darunter mindestens: - a. Art und Typ der von der jeweiligen Behörde durchzuführenden Maßnahmen;
- b. die Zeitplanung der durchzuführenden Tätigkeiten und die geplante Zuweisung der Aufsichtsressourcen;
- c. die Modalitäten des Informationsaustauschs, einschließlich des Austauschs der während der koordinierten Tätigkeiten gesammelten Informationen und der daraus gezogenen Erkenntnisse;
- d. das Verfahren zum Umgang mit Erkenntnissen aus der koordinierten Tätigkeit und mit potenziellen Verstößen;
- e. die Optionen für eine etwaige koordinierte Weiterverfolgung.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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