+91. Wenn eine koordinierte Aufsichtstätigkeit eingerichtet wird, sollten die für die prudentielle …

91. Wenn eine koordinierte Aufsichtstätigkeit eingerichtet wird, sollten die für die prudentielle …

Wenn eine koordinierte Aufsichtstätigkeit eingerichtet wird, sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden die Modalitäten der Zusammenarbeit vereinbaren, darunter mindestens:

  • a. Art und Typ der von der jeweiligen Behörde durchzuführenden Maßnahmen;
  • b. die Zeitplanung der durchzuführenden Tätigkeiten und die geplante Zuweisung der Aufsichtsressourcen;
  • c. die Modalitäten des Informationsaustauschs, einschließlich des Austauschs der während der koordinierten Tätigkeiten gesammelten Informationen und der daraus gezogenen Erkenntnisse;
  • d. das Verfahren zum Umgang mit Erkenntnissen aus der koordinierten Tätigkeit und mit potenziellen Verstößen;
  • e. die Optionen für eine etwaige koordinierte Weiterverfolgung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/