|
+Leitlinie 4: Begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer ii der PSD2 |
Leitlinie 4: Begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer ii der PSD24.1. Damit die Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments als auf den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer ii der PSD2 begrenzt angesehen werden kann, sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, dass eine funktionale Verbindung zwischen den mit dem Zahlungsinstrument zu erwerbenden Waren und/oder Dienstleistungen bestehen sollte. 4.2. Bei der Bewertung der funktionalen Verbindung zwischen den Waren und/oder Dienstleistungen sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, dass vom Emittenten eine bestimmte Kategorie von Waren und/oder Dienstleistungen mit einem gemeinsamen Zweck festgelegt wurde. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob der Emittent die unter die betreffende Kategorie fallenden Waren und/oder Dienstleistungen festgelegt und ob er EBA Public die funktionale Verbindung zwischen ihnen in der Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 beschrieben hat. 4.3. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass eine funktionale Verbindung zwischen physischen und digitalen Waren und/oder Dienstleistungen bestehen kann. 4.4. Ergänzend zur Bewertung gemäß den Leitlinien 4.1 und 4.2 sollten die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Größe und Besonderheit des von ihnen beaufsichtigten Marktes alle folgenden zusätzlichen Indikatoren berücksichtigen:
4.5. Die zuständigen Behörden sollten die Leitlinien 4.1, 4.2 und 4.4 restriktiv anwenden, damit es nicht möglich ist, dass sich ein Zahlungsinstrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Zahlungsinstrument zur allgemeinen Verwendung entwickelt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|