+4. Leitlinien über die Ausnahme für begrenzte Netze gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366
---+Leitlinie 1: Bestimmte Zahlungsinstrumente nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2
---+Leitlinie 2: Begrenztes Netz von Dienstleistern gemäß Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i der PSD2
---+Leitlinie 3: Instrumente, die nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i der PSD2 in den Geschäftsräumen des Emittenten verwendet werden
---+Leitlinie 4: Begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer ii der PSD2
---+Leitlinie 5: Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 durch beaufsichtigte Unternehmen
---+Leitlinie 6: Anzeigen gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2
---+Leitlinie 7: Begrenztes Netz gemäß Artikel 3 Buchstabe k Ziffer iii der PSD2

4. Leitlinien über die Ausnahme für begrenzte Netze gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366

4. Leitlinien über die Ausnahme für begrenzte Netze gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Leitlinie 1: Bestimmte Zahlungsinstrumente nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2

1.1. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass es sich bei den betreffenden Zahlungsinstrumenten, die gemäß Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 nur begrenzt verwendbar sind, um Zahlungsinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 14 der PSD2 handelt. Die zuständigen Behörden sollten zulassen, dass alle unterschiedlichen Arten von Zahlungsinstrumenten gemäß der PSD2 von einer Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe k dieser Richtlinie profitieren können.

1.2. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die betreffenden Zahlungsinstrumente für den Erwerb sowohl physischer als auch digitaler Waren und Dienstleistungen verwendet werden können.

1.3. Die zuständigen Behörden sollten keine Beschränkungen für die zum Transfer von Geldbeträgen auf das Zahlungsinstrument verwendeten Möglichkeiten – zum Beispiel die Ausführung von Zahlungsvorgängen und/oder die Ausgabe von E-Geld – auferlegen. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass in Fällen, in denen Geldbeträge nicht durch den Emittenten, sondern über eine andere zwischengeschaltete Stelle auf das Zahlungsinstrument übertragen werden, der Geldtransfer als gesonderter Zahlungsdienst betrachtet werden sollte, der nicht in den Anwendungsbereich der nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 ausgenommenen Dienstleistung fällt.

1.4. Die zuständigen Behörden sollten bei der Bewertung der Angaben von Emittenten, die Dienstleistungen auf der Grundlage eines in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 fallenden Zahlungsinstruments innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs erbringen, prüfen, ob diese Emittenten technische und vertragliche Beschränkungen anwenden, die die Nutzung des Zahlungsinstruments begrenzen. Die zuständigen Behörden sollten das bloße Bestehen eines Vertrags zwischen dem Emittenten und dem Inhaber des Zahlungsinstruments nicht als technische Beschränkung ansehen.

1.5. Die spezifischen technischen Beschränkungen sollten zumindest gelten für:

  • a) die Anbieter von Waren und Dienstleistungen, bei denen das Zahlungsinstrument verwendet werden kann – anwendbar für die Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i der PSD2, oder EBA Public
  • b) das Spektrum von Waren und Dienstleistungen, die mit dem Zahlungsinstrument erworben werden können – anwendbar für die Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer ii der PSD2, oder
  • c) den geografischen Standort für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von bestimmten Anbietern zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken – anwendbar für die Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer iii der PSD2.

1.6. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass im Rahmen eines einzigen kartengebundenen oder anderen Zahlungsmittels gleichzeitig mehrere bestimmte Zahlungsinstrumente gemäß dem Anwendungsbereich von Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 eingesetzt werden können. Sie sollten sicherstellen, dass die in den Leitlinien 1.4 und 1.5 genannten technischen und vertraglichen Beschränkungen für jedes einzelne Zahlungsinstrument gelten.

1.7. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass im Rahmen eines einzigen kartengebundenen oder anderen Zahlungsmittels nicht gleichzeitig Zahlungsinstrumente gemäß dem Anwendungsbereich der PSD2 sowie bestimmte Zahlungsinstrumente gemäß dem Anwendungsbereich von Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 eingesetzt werden können.

1.8. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass Emittenten mehrere bestimmte Zahlungsinstrumente nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 ausgeben können, sofern jedes Zahlungsinstrument die in diesen Leitlinien dargelegten Anforderungen erfüllt.

1.9. Die zuständigen Behörden sollten bei der Bewertung, ob das Zahlungsinstrument in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 fällt, die Rücktauschbarkeit des auf dem Zahlungsinstrument gespeicherten monetären Werts nicht berücksichtigen.

1.10. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass Zahlungsinstrumente, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 fallen und auf denen ein monetärer Wert gespeichert ist, entweder wiederaufladbar sind oder nur für die einmalige Verwendung gelten.

1.11. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass für ein einzelnes Zahlungsinstrument, das nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 ausgenommen ist, nicht mehr als eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der PSD2 gelten kann, dies schließt auch weitere Ausnahmen nach Artikel 3 Buchstabe k ein.

1.12. Der Emittent des betreffenden Zahlungsinstruments kann in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sein als dem Mitgliedstaat, bei dessen zuständiger Behörde die Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 einging.

1.13. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die Ausnahmen nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 unter anderem Vorgänge umfassen sollten, die vom Emittenten selbst akzeptiert werden, wenn der Vorgang innerhalb eines Netzes ausgeführt wird, für das eine EBA Public

Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 gilt und der Emittent selbst ein Akzeptant innerhalb dieses Netzes ist.

Leitlinie 2: Begrenztes Netz von Dienstleistern gemäß Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i der PSD2

2.1. Bei der Bewertung, ob ein bestimmtes Zahlungsinstrument lediglich innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern verwendet wird, sollten die zuständigen Behörden im Rahmen der Prüfung der Informationen, die der Emittent in seiner Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 übermittelt hat, alle folgenden Kriterien berücksichtigen:

  • a) ob zwischen dem Emittenten des Zahlungsinstruments und jedem Anbieter von Waren und Dienstleistungen und gegebenenfalls jedem im begrenzten Netz tätigen Akzeptor eine direkte vertragliche Vereinbarung über die Annahme von Zahlungsvorgängen geschlossen wurde,
  • b) die vorgesehene Höchstzahl der Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die innerhalb des begrenzten Netzes tätig sind, wie vom Emittenten in der Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 angegeben, und
  • c) ob der Anbieter Waren und Dienstleistungen unter einer gemeinsamen Marke anbietet, die das begrenzte Netz charakterisiert und gegenüber dem Nutzer des Zahlungsinstruments visuell dargestellt wird.

2.2. Ergänzend zur Bewertung gemäß Leitlinie 2.1 sollten die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Größe und Besonderheit des von ihnen beaufsichtigten Marktes alle folgenden zusätzlichen Indikatoren berücksichtigen:

  • a) das betreffende geografische Gebiet für das Angebot von Waren und Dienstleistungen, wie vom Emittenten angegeben,
  • b) das Volumen und den Wert der mit den Zahlungsinstrumenten jährlich zu tätigenden Zahlungsvorgänge, wie vom Emittenten beabsichtigt,
  • c) den Höchstbetrag der Gutschrift auf die Zahlungsinstrumente, wie vom Emittenten beabsichtigt,
  • d) die maximale Anzahl der auszugebenden Zahlungsinstrumente, wie vom Emittenten beabsichtigt, und
  • e) die Risiken, denen der Kunde bei der Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments ausgesetzt ist, wie vom Emittenten ermittelt. EBA Public

2.3. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass ein begrenztes Netz von Dienstleistern nur aus physischen Geschäften, nur aus Online-Shops oder einer Kombination aus physischen Geschäften und Online-Shops bestehen kann.

2.4. Bei der Bewertung gemäß den Leitlinien 2.1 und 2.2 sollten die zuständigen Behörden nicht zwischen der Art der Geschäfte unterscheiden und nicht verlangen, dass die Art der in Online-Shops angebotenen Waren und Dienstleistungen von der Art der in physischen Geschäften angebotenen Waren und Dienstleistungen abhängig ist und umgekehrt.

2.5. Die zuständigen Behörden sollten nicht zulassen, dass ein und dasselbe nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i der PSD2 ausgenommene Zahlungsinstrument in verschiedenen begrenzten Netzen von Dienstleistern verwendet wird.

2.6. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass der Emittent des Zahlungsinstruments oder die Anbieter von Waren und Dienstleistungen den Abschluss der in Leitlinie 2.1 genannten vertraglichen Vereinbarung einem Dritten übertragen können, der in ihrem jeweiligen Namen handelt.

2.7. Die zuständigen Behörden sollten die Leitlinien 2.1 und 2.2 restriktiv anwenden, damit es nicht möglich ist, dass sich ein Zahlungsinstrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Zahlungsinstrument zur allgemeinen Verwendung entwickelt.

Leitlinie 3: Instrumente, die nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i der PSD2 in den Geschäftsräumen des Emittenten verwendet werden

3.1 Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass Zahlungsinstrumente, die es dem Inhaber gestatten, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten zu erwerben, nur in physischen Geschäften und nicht in Online-Shops verwendet werden können.

Leitlinie 4: Begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer ii der PSD2

4.1. Damit die Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments als auf den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer ii der PSD2 begrenzt angesehen werden kann, sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, dass eine funktionale Verbindung zwischen den mit dem Zahlungsinstrument zu erwerbenden Waren und/oder Dienstleistungen bestehen sollte.

4.2. Bei der Bewertung der funktionalen Verbindung zwischen den Waren und/oder Dienstleistungen sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, dass vom Emittenten eine bestimmte Kategorie von Waren und/oder Dienstleistungen mit einem gemeinsamen Zweck festgelegt wurde. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob der Emittent die unter die betreffende Kategorie fallenden Waren und/oder Dienstleistungen festgelegt und ob er EBA Public

die funktionale Verbindung zwischen ihnen in der Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 beschrieben hat.

4.3. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass eine funktionale Verbindung zwischen physischen und digitalen Waren und/oder Dienstleistungen bestehen kann.

4.4. Ergänzend zur Bewertung gemäß den Leitlinien 4.1 und 4.2 sollten die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Größe und Besonderheit des von ihnen beaufsichtigten Marktes alle folgenden zusätzlichen Indikatoren berücksichtigen:

  • a) das Volumen und den Wert der mit den Zahlungsinstrumenten jährlich zu tätigenden Zahlungsvorgänge, wie vom Emittenten beabsichtigt,
  • b) den Höchstbetrag der Gutschrift auf die Zahlungsinstrumente, wie vom Emittenten beabsichtigt,
  • c) die maximale Anzahl der auszugebenden Zahlungsinstrumente, wie vom Emittenten beabsichtigt, und
  • d) die Risiken, denen der Kunde bei der Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments ausgesetzt ist, wie vom Emittenten ermittelt.

4.5. Die zuständigen Behörden sollten die Leitlinien 4.1, 4.2 und 4.4 restriktiv anwenden, damit es nicht möglich ist, dass sich ein Zahlungsinstrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Zahlungsinstrument zur allgemeinen Verwendung entwickelt.

Leitlinie 5: Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 durch beaufsichtigte Unternehmen

5.1. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 der PSD2 und E-Geld-Emittenten Dienstleistungen auf der Grundlage bestimmter Zahlungsinstrumente erbringen können, die nur begrenzt verwendbar sind, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 und dieser Leitlinien erfüllt sind.

5.2. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass in den Fällen, in denen Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittenten auch Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 erbringen, diese Unternehmen die regulierten Zahlungsdienste/E-Geld-Dienste von den nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 ausgenommenen Diensten klar und leicht erkennbar unterscheiden, auch durch eine bestimmte visuelle Darstellung.

5.3. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten die Nutzer des betreffenden Zahlungsinstruments in einfacher und klarer Weise darüber informieren, dass die erbrachten Dienstleistungen nicht reguliert und beaufsichtigt werden und die Nutzer nicht in den Genuss des Schutzes für Zahlungsdienstnutzer gemäß der PSD2 kommen. EBA Public

5.4. Gelangt die zuständige Behörde während der Bewertung der Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 zu der Auffassung, dass

  • a) die Unterscheidung zwischen den regulierten Zahlungsdiensten und/oder E-Geld-Diensten und den nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 ausgenommenen Diensten nicht hinreichend klar und angemessen ist, was auch die Transparenz der Kommunikation mit den Nutzern des betreffenden Zahlungsinstruments gemäß den Leitlinien 5.2 und 5.3 einschließt, und/oder
  • b) die nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 ausgenommenen Dienste entweder die finanzielle Solidität des Zahlungsdienstleisters/E-Geld-Emittenten oder die Möglichkeit der zuständigen Behörde, die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen in der PSD2 und/oder der EMD2 zu überwachen, beeinträchtigen könnten,

sollte die zuständige Behörde entsprechende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen.

Leitlinie 6: Anzeigen gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2

6.1. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 vom Emittenten bei der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats eingereicht werden sollte, in dem die Nutzer des Zahlungsinstruments ansässig sind und in dem der in Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 festgelegte Schwellenwert in dem betreffenden Mitgliedstaat überschritten wird.

6.2. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 vom Emittenten für einen bestimmten Zeitraum von weniger als 12 Monaten übermittelt werden sollte, wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge den Betrag von 1 Mio. EUR für diesen Zeitraum überschreitet.

6.3. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 Informationen über die Art der für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Ausnahme sowie eine Beschreibung der Tätigkeit enthalten sollte.

6.4. Die Beschreibung der Tätigkeit gemäß Leitlinie 6.3 sollte folgende Informationen enthalten:

  • a) ob es sich bei den zu erwerbenden Waren und/oder Dienstleistungen um physische und/oder digitale Waren/Dienstleistungen handelt,
  • b) andere Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2, die Gegenstand der Anzeige an die zuständige Behörde ist, von demselben Emittenten erbracht wird, und
  • c) alle sonstigen Informationen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Anzeige hinsichtlich der Einhaltung dieser Leitlinien zu prüfen. EBA Public

6.5. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 vom Emittenten nur einmal zu übermitteln ist. Der zuständigen Behörde sollte eine zusätzliche neue Anzeige übermittelt werden, wenn sich Informationen in Bezug auf das oder die in der ursprünglichen Anzeige enthaltene(n) betreffende(n) Zahlungsinstrument(e) wesentlich geändert haben.

6.6. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die wesentlichen Änderungen gemäß Leitlinie 6.5 unter anderem folgende Situationen umfassen können:

  • a) Die Erbringung der ausgenommenen Dienstleistungen wurde beendet.
  • b) Der Emittent beabsichtigt, die Anzahl der Anbieter von Waren und/oder Dienstleistungen gemäß Leitlinie 2.1 Buchstabe b zu erhöhen.
  • c) Der Emittent beabsichtigt, das betreffende geografische Gebiet für die Bereitstellung von Waren und/oder Dienstleistungen gemäß Leitlinie 2.2 Buchstabe a zu erweitern.
  • d) Der Emittent beabsichtigt, Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i oder ii der PSD2 auf der Grundlage eines Instruments anzubieten, das in der ursprünglichen Anzeige nicht enthalten war.
  • e) Es wird beabsichtigt, die zuvor angezeigte betreffende Kategorie von Waren und/oder Dienstleistungen mit einem gemeinsamen Zweck gemäß Leitlinie 4.2 zu ändern.

6.7. In jedem Fall können die zuständigen Behörden die Emittenten auffordern, eine neue Anzeige mit aktualisierten Informationen zu übermitteln, wenn sie dies für erforderlich halten, um festzustellen, ob sich die vom Emittenten in der ursprünglichen Anzeige gemachten Angaben geändert haben.

6.8. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 auf der Ebene jedes Emittenten vorzunehmen ist. Erbringt ein einzelner Emittent Dienstleistungen, die auf mehr als einem bestimmten Zahlungsinstrument nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und/oder ii der PSD2 beruhen, sollte der Schwellenwert berechnet werden, indem alle Zahlungsvorgänge kombiniert werden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat mit sämtlichen von diesem Emittenten angebotenen bestimmten Zahlungsinstrumenten ausgeführt werden.

6.9. Die zuständigen Behörden sollten den Emittenten nur einmal in ihr nationales Register gemäß Artikel 14 der PSD2 und in das zentrale Register der EBA gemäß Artikel 15 der PSD2 eintragen und die Beschreibung der Tätigkeiten, die mit den einzelnen betreffenden Zahlungsinstrumenten nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und/oder ii der PSD2 ausgeführt werden, kurz und bündig wiedergeben. Außerdem sollten die zuständigen Behörden in die Beschreibung der Tätigkeiten in den Registern Informationen zu anderen Mitgliedstaaten EBA Public

aufnehmen, in denen derselbe Emittent Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und/oder ii der PSD2 erbringt.

6.10. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die von einem Emittenten mit der Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 bereitgestellten Informationen ihnen die Bewertung ermöglichen, ob die Tätigkeit in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und/oder ii der PSD2 fällt oder ob der Emittent eine Zulassung als Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittent benötigt. Sind die in der Anzeige übermittelten Informationen unvollständig, vage oder mehrdeutig, sollte die zuständige Behörde vom Emittenten zusätzliche Informationen oder Klarstellungen zu den bereits übermittelten Informationen anfordern, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können.

Leitlinie 7: Begrenztes Netz gemäß Artikel 3 Buchstabe k Ziffer iii der PSD2

7.1. Die zuständigen Behörden sollten nicht verlangen, dass die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Buchstabe k Ziffer iii der PSD2 fallenden Zahlungsinstrumente die Anforderungen erfüllen, die für die nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii der PSD2 ausgenommenen Instrumente gelten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/