+30. Der Geldwäschebeauftragte sollte in der Lage sein, seine Aufgaben gemäß Abschnitt 4.2.4 an …
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30. Der Geldwäschebeauftragte sollte in der Lage sein, seine Aufgaben gemäß Abschnitt 4.2.4 an …
Der Geldwäschebeauftragte sollte in der Lage sein, seine Aufgaben gemäß Abschnitt 4.2.4 an andere Führungskräfte und Mitarbeiter, die unter seiner Weisung und Aufsicht tätig sind, zu übertragen oder diesen zuzuweisen, sofern letztendlich die Verantwortung für die wirksame Erfüllung dieser Aufgaben beim Geldwäschebeauftragten verbleibt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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