+17. Die zuständigen Behörden sollten Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle auf …
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17. Die zuständigen Behörden sollten Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle auf …
Die zuständigen Behörden sollten Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle auf Einzelinstitutsebene von denjenigen Instituten erheben, von denen sie die Daten zur Vergütung erheben und an die EBA übermitteln, d. h. im Falle von Gruppen von den Instituten, die für die Konsolidierung von offenzulegenden Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich sind, oder andernfalls von den in die Stichprobe für den Vergütungsvergleich einbezogenen Einzelinstituten. Die zuständigen Behörden sollten zudem Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle von Instituten einholen, die nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als klein und nicht-komplex gelten sowie die Vielfalt der unterschiedlichen Arten von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat angemessen EBA Public repräsentieren, einschließlich Institute mit zum Handel zugelassenen oder privat gehaltenen Anteilen, Genossenschaftsbanken und Sparkassen, staatlichen Banken und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU. In jedem Fall sollten die Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle nur von Instituten erhoben werden, die auf Einzelinstitutsebene ohne die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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