+403. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
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403. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma verlangen, die im Hinblick auf die Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des Liquiditätsrisikos festgestellten Mängel unter anderem mittels folgender Maßnahmen zu beheben: - a. Erweiterung ihrer Stresstestkapazität, damit die Wertpapierfirma ihre wesentlichen Liquiditätsrisikoquellen besser ermitteln und quantifizieren kann;
- b. Verbesserung der Möglichkeiten der Wertpapierfirma zur Monetarisierung ihrer liquiden Aktiva;
- c. Verbesserung des Liquiditätsnotfallplans der Wertpapierfirma und ihres Rahmenwerks für liquiditätsbezogene Frühwarnindikatoren und/oder
- d. Verbesserung der Meldung von Liquiditätsmanagementinformationen an das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung der Wertpapierfirma.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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