+403. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

403. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma verlangen, die im Hinblick auf die Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des Liquiditätsrisikos festgestellten Mängel unter anderem mittels folgender Maßnahmen zu beheben:

  • a. Erweiterung ihrer Stresstestkapazität, damit die Wertpapierfirma ihre wesentlichen Liquiditätsrisikoquellen besser ermitteln und quantifizieren kann;
  • b. Verbesserung der Möglichkeiten der Wertpapierfirma zur Monetarisierung ihrer liquiden Aktiva;
  • c. Verbesserung des Liquiditätsnotfallplans der Wertpapierfirma und ihres Rahmenwerks für liquiditätsbezogene Frühwarnindikatoren und/oder
  • d. Verbesserung der Meldung von Liquiditätsmanagementinformationen an das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung der Wertpapierfirma.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/