+4.4 Bereitzustellende Angaben
---+22. Bei der Prüfung der Freistellung sollten die zuständigen Behörden alle relevanten Informationen …
---+23. Die zuständigen Behörden sollten zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, um …
---+24. Im Falle einer wesentlichen Änderung der mit dem Antrag auf Freistellung übermittelten …
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4.4 Bereitzustellende Angaben
4.4 Bereitzustellende Angaben
1. Übersicht
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Regulierung |
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22. Bei der Prüfung der Freistellung sollten die zuständigen Behörden alle relevanten Informationen …
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Bei der Prüfung der Freistellung sollten die zuständigen Behörden alle relevanten Informationen heranziehen, wie z. B.: i) aufsichtsrechtliches Meldewesen, - ii) Rechnungslegung und Finanzberichterstattung, iii) das interne Rechnungswesen der Wertpapierfirma, iv) die Ergebnisse des ILAAP und des ICAAP, v) die Abwicklungspläne der Wertpapierfirma.
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23. Die zuständigen Behörden sollten zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, um …
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Die zuständigen Behörden sollten zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, um sicherzustellen, dass die Wertpapierfirma, die die Freistellung beantragt, keinem Liquiditätsrisiko ausgesetzt ist.
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24. Im Falle einer wesentlichen Änderung der mit dem Antrag auf Freistellung übermittelten …
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Im Falle einer wesentlichen Änderung der mit dem Antrag auf Freistellung übermittelten Informationen sollte eine Wertpapierfirma die geänderten Informationen unverzüglich erneut vorlegen. 6 EBA Public
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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