+4.4 Bereitzustellende Angaben
---+22. Bei der Prüfung der Freistellung sollten die zuständigen Behörden alle relevanten Informationen …
---+23. Die zuständigen Behörden sollten zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, um …
---+24. Im Falle einer wesentlichen Änderung der mit dem Antrag auf Freistellung übermittelten …

4.4 Bereitzustellende Angaben

4.4 Bereitzustellende Angaben

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
22. Bei der Prüfung der Freistellung sollten die zuständigen Behörden alle relevanten Informationen …

Bei der Prüfung der Freistellung sollten die zuständigen Behörden alle relevanten Informationen heranziehen, wie z. B.: i) aufsichtsrechtliches Meldewesen,

  • ii) Rechnungslegung und Finanzberichterstattung, iii) das interne Rechnungswesen der Wertpapierfirma, iv) die Ergebnisse des ILAAP und des ICAAP, v) die Abwicklungspläne der Wertpapierfirma.
23. Die zuständigen Behörden sollten zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, um …

Die zuständigen Behörden sollten zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, um sicherzustellen, dass die Wertpapierfirma, die die Freistellung beantragt, keinem Liquiditätsrisiko ausgesetzt ist.

24. Im Falle einer wesentlichen Änderung der mit dem Antrag auf Freistellung übermittelten …

Im Falle einer wesentlichen Änderung der mit dem Antrag auf Freistellung übermittelten Informationen sollte eine Wertpapierfirma die geänderten Informationen unverzüglich erneut vorlegen.

6 EBA Public

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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