+48. Um die Abwicklungsbehörden bei ihrer Bewertung gemäß dem vorstehenden Absatz zu unterstützen …

48. Um die Abwicklungsbehörden bei ihrer Bewertung gemäß dem vorstehenden Absatz zu unterstützen …

Um die Abwicklungsbehörden bei ihrer Bewertung gemäß dem vorstehenden Absatz zu unterstützen, sollten die Institute auf der Grundlage der rechtlichen Merkmale der Elemente des Übertragungsumfangs die Durchführbarkeit/Glaubwürdigkeit folgender Aspekte analysieren und die Abwicklungsbehörden darüber informieren:

  • - eine vom sich in Abwicklung befindlichen Institut unterzeichnete bestätigende Vereinbarung, in der die Übertragung an den Erwerber (entweder den Käufer, das Brückeninstitut oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft) bestätigt und die Übertragung nach den von der Abwicklungsbehörde (im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU) festgelegten Bedingungen anerkannt wird;
  • - bei einer Abwicklung aufrechtbleibende Klauseln in den Verträgen, um anzuerkennen und die Gegenpartei darüber zu informieren, dass der Vertrag der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen (im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU) unterliegen kann;
  • - die Übertragung der Elemente, für die das Recht eines Drittstaats gilt, an eine Ad-hoc-Einrichtung (wie eine Zweckgesellschaft), die unter das inländische Recht fällt, und Veranlassung der Übertragung der Eigentumsinstrumente an der Gesellschaft als Teil des Übertragungsumfangs.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/