+34. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob die Szenarien im Hinblick auf die in …
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34. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob die Szenarien im Hinblick auf die in …
Insbesondere sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob die Szenarien im Hinblick auf die in Absatz 20 festgelegten Kriterien erheblich genug sind. In dem in Absatz 21 genannten Ausnahmefall sollten die zuständigen Behörden die von den Instituten vorgelegten detaillierten Erklärungen bewerten (um ein solches Szenario noch als erheblich genug zu betrachten) und entscheiden, ob der Schweregrad des Szenarios unter Berücksichtigung u. a. des Gesamtrisikoprofils der Institute ausreichend ist. In Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass das von den Instituten ins Auge gefasste Szenario nicht erheblich genug ist, könnten sie die Institute gegebenenfalls auffordern, Anpassungen vorzunehmen, einschließlich der erneuten Vorlage des Sanierungsplans als Ergebnis der Bewertung der wesentlichen Unzulänglichkeiten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2014/59/EU. Die zuständigen Behörden sollten die „szenariospezifische Sanierungskapazität“ der Institute auf der Grundlage eines solchen Szenarios bei der Bewertung der ORC nicht berücksichtigen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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