+Abschnitt I. Bewertung der „szenariospezifischen Sanierungskapazität“
---+33. Um die „szenariospezifische Sanierungskapazität“ zu bewerten, die die Institute bei jeder …
---+34. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob die Szenarien im Hinblick auf die in …
---+35. Die zuständigen Behörden sollten die Glaubhaftigkeit und Realisierbarkeit, einschließlich des …
---+36. Die zuständigen Behörden sollten, soweit dies angemessen und realisierbar ist, die von den …
---+37. Die zuständigen Behörden sollten, soweit angemessen und verfügbar, Peergroup-Analysen …
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Abschnitt I. Bewertung der „szenariospezifischen Sanierungskapazität“
Abschnitt I. Bewertung der „szenariospezifischen Sanierungskapazität“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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33. Um die „szenariospezifische Sanierungskapazität“ zu bewerten, die die Institute bei jeder …
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Um die „szenariospezifische Sanierungskapazität“ zu bewerten, die die Institute bei jeder erheblichen makroökonomischen und finanziellen Belastung zur Verfügung stellen, sollten die zuständigen Behörden die allgemeine Angemessenheit der von den Instituten gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgelegten Szenarien entsprechend den EBA-Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien9 und im Einklang mit Titel 4 der vorliegenden Leitlinien überprüfen.
9 EBA/GL/2014/06 vom 18. Juli 2014.
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34. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob die Szenarien im Hinblick auf die in …
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Insbesondere sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob die Szenarien im Hinblick auf die in Absatz 20 festgelegten Kriterien erheblich genug sind. In dem in Absatz 21 genannten Ausnahmefall sollten die zuständigen Behörden die von den Instituten vorgelegten detaillierten Erklärungen bewerten (um ein solches Szenario noch als erheblich genug zu betrachten) und entscheiden, ob der Schweregrad des Szenarios unter Berücksichtigung u. a. des Gesamtrisikoprofils der Institute ausreichend ist. In Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass das von den Instituten ins Auge gefasste Szenario nicht erheblich genug ist, könnten sie die Institute gegebenenfalls auffordern, Anpassungen vorzunehmen, einschließlich der erneuten Vorlage des Sanierungsplans als Ergebnis der Bewertung der wesentlichen Unzulänglichkeiten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2014/59/EU. Die zuständigen Behörden sollten die „szenariospezifische Sanierungskapazität“ der Institute auf der Grundlage eines solchen Szenarios bei der Bewertung der ORC nicht berücksichtigen.
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35. Die zuständigen Behörden sollten die Glaubhaftigkeit und Realisierbarkeit, einschließlich des …
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Die zuständigen Behörden sollten die Glaubhaftigkeit und Realisierbarkeit, einschließlich des Zeitrahmens, der Auswirkungen und etwaiger einschränkender Faktoren der von den Instituten gewählten Sanierungsoptionen bewerten und vor dem Hintergrund der erheblichen makroökonomischen und finanziellen Belastung hinterfragen, inwieweit die Institute in der Lage wären, ihre Rentabilität und Finanzlage wiederherzustellen.
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36. Die zuständigen Behörden sollten, soweit dies angemessen und realisierbar ist, die von den …
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Die zuständigen Behörden sollten, soweit dies angemessen und realisierbar ist, die von den Instituten durchgeführten Bewertungen und Berechnungen insbesondere in den folgenden Bereichen überprüfen: - a. Realisierbarkeit/Wahrscheinlichkeit, dass eine Sanierungsoption erfolgreich umgesetzt wird, einschließlich der Überprüfung der Realisierbarkeit der Sanierungsoptionen, wenn angenommen wird, dass diese unrealistisch sind oder nicht auf einer angemessenen Bewertung gemäß den Absätzen 16 bis 18 beruhen;
- b. den Zeitrahmen für die Umsetzung der Sanierungsoptionen, einschließlich der Verlängerung des erwarteten Zeitrahmens für ihre Umsetzung, falls die Bewertung des Instituts als unrealistisch erachtet wird. In Fällen, in denen der Zeitrahmen für die Sanierungsoptionen den in Absatz 24 festgelegten Zeitrahmen überschreiten würde, sollten bei der Bewertung der ORC durch die zuständige Behörde nur die innerhalb der relevanten Fristen beobachteten Auswirkungen berücksichtigt werden;
- c. Bewertung der quantitativen Auswirkungen der Sanierungsoptionen, darunter durch Anpassung der Auswirkungen nach unten oder durch Anwendung von Abschlägen auf die von den Instituten vorgelegten Quantifizierungen, wenn die wahrscheinlichen Auswirkungen der Sanierungsoptionen nicht auf realistischen und plausiblen Annahmen und Quantifizierungen beruhen;
- d. zusätzliche einschränkende Faktoren im Zusammenhang mit der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Umsetzung von Sanierungsoptionen gemäß Absatz 29, auch durch Streichung der Auswirkungen bestimmter Optionen oder ihre Anpassung nach unten, wenn eine Verbindung zwischen einigen von ihnen festgestellt wird, wobei unter anderem den Optionen mit dem höchsten Realisierbarkeitsgrad und/oder den wesentlichsten Auswirkungen im gegebenen Umsetzungszeitraum Vorrang eingeräumt wird.
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37. Die zuständigen Behörden sollten, soweit angemessen und verfügbar, Peergroup-Analysen …
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Die zuständigen Behörden sollten, soweit angemessen und verfügbar, Peergroup-Analysen berücksichtigen, um unter anderem Folgendes zu erleichtern: - a. institutsübergreifenden Vergleich der Art der Sanierungsoptionen, die im Rahmen der verschiedenen Szenarien umgesetzt werden sollen, um festzustellen, ob bestimmte Arten von Optionen von einem Institut übersehen wurden;
- b. Peergroup-Vergleich der erwarteten finanziellen Auswirkungen der einzelnen Sanierungsoptionen unter verschiedenen Stressszenarien;
- c. institutsübergreifenden Vergleich der Zeit, die für die Umsetzung einer Sanierungsoption und die Realisierung ihrer Vorteile voraussichtlich erforderlich ist;
- d. institutsübergreifenden Vergleich der zu erwartenden Hindernisse und vorbereitenden Maßnahmen für jede Art von Sanierungsoption.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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