+13. Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung der …
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13. Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung der …
Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung der angemessenen Umsetzung der Governance-Anforderungen der Richtlinie (EU) 2021/2167, die in den Leitlinien näher ausgeführt werden, sollten Kreditdienstleister und zuständige Behörden die folgenden Kriterien berücksichtigen: - a. die Größe des Kreditdienstleisters, bezogen auf die Zahl der Mitarbeiter;
- b. Schuldenvolumen und Zahl der Kreditdienstleistungsvereinbarungen, die der Kreditdienstleister verwaltet;
- c. die Rechtsform des Kreditdienstleisters;
- d. ob der Kreditdienstleister börsennotiert ist oder nicht;
- e. ob der Kreditdienstleister zu einer Gruppe gehört, die der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis unterliegt, und sofern dies zutrifft, die Bewertung der Verhältnismäßigkeit für die Gruppe;
- f. ob grenzüberschreitende Tätigkeiten durchgeführt werden sowie der Umfang der Tätigkeiten in den einzelnen Ländern;
- g. die Art und Komplexität aller Geschäftstätigkeiten, die der Kreditdienstleister ausführt, sowie seine Organisationsstruktur und
- h. Umfang und die Komplexität bestehender Auslagerungs- oder Dienstleistungsvereinbarungen mit anderen Kreditdienstleistungserbringern.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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