+13. Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung der …

13. Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung der …

Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung der angemessenen Umsetzung der Governance-Anforderungen der Richtlinie (EU) 2021/2167, die in den Leitlinien näher ausgeführt werden, sollten Kreditdienstleister und zuständige Behörden die folgenden Kriterien berücksichtigen:

  • a. die Größe des Kreditdienstleisters, bezogen auf die Zahl der Mitarbeiter;
  • b. Schuldenvolumen und Zahl der Kreditdienstleistungsvereinbarungen, die der Kreditdienstleister verwaltet;
  • c. die Rechtsform des Kreditdienstleisters;
  • d. ob der Kreditdienstleister börsennotiert ist oder nicht;
  • e. ob der Kreditdienstleister zu einer Gruppe gehört, die der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis unterliegt, und sofern dies zutrifft, die Bewertung der Verhältnismäßigkeit für die Gruppe;
  • f. ob grenzüberschreitende Tätigkeiten durchgeführt werden sowie der Umfang der Tätigkeiten in den einzelnen Ländern;
  • g. die Art und Komplexität aller Geschäftstätigkeiten, die der Kreditdienstleister ausführt, sowie seine Organisationsstruktur und
  • h. Umfang und die Komplexität bestehender Auslagerungs- oder Dienstleistungsvereinbarungen mit anderen Kreditdienstleistungserbringern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/