+54. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2021/2167, in dem die …
|
54. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2021/2167, in dem die …
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2021/2167, in dem die Bewertung der Eignung der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans im Rahmen der Zulassung eines Kreditdienstleisters geregelt ist, sollten die zuständigen Behörden eine Höchstfrist für ihre Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Ganzes und des guten Leumunds seiner Mitglieder festlegen, wenn diese Bewertungen nach der Zulassung des Kreditdienstleisters erfolgen. Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass zusätzliche Unterlagen und Informationen erforderlich sind, um die Bewertung abzuschließen, kann dieser Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde zusätzliche Unterlagen und Informationen, die für den Abschluss der Bewertung erforderlich sind, anfordert, bis zum Erhalt dieser Unterlagen und Informationen unterbrochen werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|