+5. Bewertung der historischen Daten durch die Behörden
---+25. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertungen der Qualität, Genauigkeit, Kohärenz und …
---+26. Wurden bei den übermittelten Daten Fehler, Ungenauigkeiten und damit verbundene Korrekturen …
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5. Bewertung der historischen Daten durch die Behörden

5. Bewertung der historischen Daten durch die Behörden

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
25. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertungen der Qualität, Genauigkeit, Kohärenz und …

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertungen der Qualität, Genauigkeit, Kohärenz und Vollständigkeit der von den Finanzinstituten gemeldeten Daten, auch mittels Datenvalidierung und Bewertungen der Datenqualität, können die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden oder die EBA von den Finanzinstituten verlangen, Änderungen und Korrekturen an den aktuellen Daten und, falls dies für notwendig erachtet wird, auch an den historischen Daten vorzunehmen.

26. Wurden bei den übermittelten Daten Fehler, Ungenauigkeiten und damit verbundene Korrekturen …

Wurden bei den übermittelten Daten Fehler, Ungenauigkeiten und damit verbundene Korrekturen festgestellt, sollten die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden oder die EBA die erneute Übermittlung der berichtigten historischen Daten gemäß den Anforderungen dieser Leitlinien verlangen, sofern diese nicht bereits von den Finanzinstituten selbst gemäß Abschnitt 4 der Leitlinien erneut übermittelt wurden.

27. Je nach ihrer Einschätzung und den Erfordernissen zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die …

Je nach ihrer Einschätzung und den Erfordernissen zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden oder die EBA von den Finanzinstituten auch angemessene Erläuterungen zu den Korrekturen und den Gründen dafür verlangen, wenn sie die Institute zur erneuten Übermittlung historischer Daten auffordern.

28. Die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden oder die EBA können auch die erneute Vorlage …

Die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden oder die EBA können auch die erneute Vorlage historischer Daten für zusätzliche Stichtage im Vergleich zu den in den Leitlinien festgelegten Anforderungen verlangen, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder aufsichtlichen Aufgaben erforderlich ist. Verlangen die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden die erneute Übermittlung zusätzlicher Stichtage im Vergleich zu den Anforderungen dieser Leitlinien, sollten sie sicherstellen, dass diese Anträge in Bezug auf die Wesentlichkeit der Fehler in den zuvor gemeldeten Daten und in Bezug auf das Risikoprofil oder die Aufsichtsanforderungen des Instituts verhältnismäßig sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/