+33. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …

33. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Bewertung der Bonität von Kreditnehmern in Drittländern bei Bedarf auf folgenden Grundlagen basieren, die in den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EG näher ausgeführt werden:

  • a. Vor Abschluss eines Kreditvertrags beurteilt der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers auf der Grundlage ausreichender Informationen, die er, sofern angemessen, von diesem selbst oder, sofern erforderlich, durch eine Abfrage der relevanten Datenbank einholt;
  • b. Wenn die Parteien übereinkommen, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags zu ändern, bringt der Kreditgeber die ihm zur Verfügung stehenden Finanzinformationen des Kreditnehmers auf den neuesten Stand und bewertet die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags;
  • c. Der Kreditgeber hat die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor Abschluss eines Kreditvertrags gründlich zu bewerten und dabei die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die ausschlaggebend für die Aussicht darauf sind, dass der Kreditnehmer die ihm aus dem Vertrag erwachsenden Pflichten erfüllen kann;
  • d. Die Verfahren und Informationen, die als Grundlage für die Bewertung dienen, sollten dokumentiert und stets auf dem neuesten Stand gehalten werden;
  • e. Die Bewertung der Kreditwürdigkeit sollte nicht in erster Linie auf der Differenz, um die der Wert der Wohnimmobilie den Kreditbetrag übersteigt, oder auf der angenommenen Wertsteigerung der Wohnimmobilie beruhen, es sei denn, der Zweck des Darlehensvertrags besteht im Bau oder in der Renovierung einer Wohnimmobilie;
  • f. Der Kreditgeber sollte nicht in der Lage sein, den Kreditvertrag nachträglich mit der Begründung zu widerrufen oder zum Nachteil des Verbrauchers zu ändern, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde;
  • g. Der Kreditgeber stellt dem Kreditnehmer den Kredit nur bereit, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden;
  • h. Vor einer deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags nach Abschluss des Kreditvertrags sollte die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers auf der Grundlage aktualisierter Angaben erneut geprüft werden, es sei denn, ein derartiger zusätzlicher Kredit war bereits im Rahmen der ursprünglichen Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen und enthalten.

Kriterien zur Bestimmung der Erfahrung des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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