+Anwendungsbereich
---+6. Diese Leitlinien gelten für Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token im …
---+7. Sämtliche Bestimmungen dieser Leitlinien, die sich auf den Inhalt des Sanierungsplans in Bezug …

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
6. Diese Leitlinien gelten für Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token im …

Diese Leitlinien gelten für Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 (im Folgenden für die Zwecke dieser Leitlinien gemeinsam als „Emittenten“ bezeichnet).

7. Sämtliche Bestimmungen dieser Leitlinien, die sich auf den Inhalt des Sanierungsplans in Bezug …

Sämtliche Bestimmungen dieser Leitlinien, die sich auf den Inhalt des Sanierungsplans in Bezug auf die Vermögenswertreserve beziehen, einschließlich Absatz 29 Nummern 1 und 3, Absatz 30 Nummern 6 und 7, Absatz 31 und Absatz 53, gelten nicht für Emittenten von E-Geld-Token, die nicht der Pflicht zur Aufrechterhaltung einer Vermögenswertreserve gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/