+20. Verfügen die Emittenten über eine Vereinbarung mit Drittunternehmen über die Verwaltung der …
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20. Verfügen die Emittenten über eine Vereinbarung mit Drittunternehmen über die Verwaltung der …
Verfügen die Emittenten über eine Vereinbarung mit Drittunternehmen über die Verwaltung der Vermögenswertreserve, die Anlage der Vermögenswertreserve, die Verwahrung der Vermögenswertreserve und, falls vorhanden, den öffentlichen Vertrieb der Token gemäß Artikel 34 Nummer 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114, so nehmen sie in ihren Sanierungsplan eine klare und ausführliche Beschreibung der Verfahren auf, die für den Informationsaustausch in einer Weise eingerichtet wurden, dass für den Fall, dass eine Überschreitung des Indikatorenschwellenwerts des Sanierungsplans durch den Emittenten oder das betreffende Drittunternehmen festgestellt wird, die rechtzeitige Aktivierung des in Absatz 37 festgelegten Eskalationsprozesses gewährleistet wird. Der Emittent gibt im Sanierungsplan ferner an, wie durch die Vereinbarungen mit allen diesen Drittunternehmen sichergestellt wird, dass die Informationen zeitnah so weitergegeben werden, dass es dem Emittenten möglich ist, Kenntnis von der Überschreitung zu erlangen oder zu erkennen, dass die Überschreitung wahrscheinlich in naher Zukunft eintreten wird, damit der Plan rechtzeitig aktiviert werden kann.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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