+17. Zur Beurteilung des Leumunds des interessierten Erwerbers sollten sich die zuständigen Behörden …

17. Zur Beurteilung des Leumunds des interessierten Erwerbers sollten sich die zuständigen Behörden …

Zur Beurteilung des Leumunds des interessierten Erwerbers sollten sich die zuständigen Behörden bei ihrer Beurteilung auf die Informationen stützen, die in den Delegierten Verordnungen der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 6 der MiCA-Verordnung im Falle eines Emittenten von ARTs bzw. Artikel 62 Absatz 5 der MiCA-Verordnung im Falle von CASP festgelegt sind, und die Methodik anwenden, die in Titel II Kapitel 3 Abschnitt 10 der Gemeinsamen Leitlinien der ESAs zu qualifizierten Beteiligungen, zum Leumund des interessierten Erwerbers dargelegt ist – erstes Beurteilungskriterium.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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