+22. Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a oder in Artikel 84 Absatz 1 …
|
22. Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a oder in Artikel 84 Absatz 1 …
Für die Beurteilung des in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a oder in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der MiCA-Verordnung genannten Kriteriums des Leumunds des interessierten Erwerbers sollten die zuständigen Behörden die Informationen heranziehen, die in den gemäß Artikel 42 Absatz 4 der MiCA-Verordnung erlassenen Delegierten Verordnungen der Kommission im Falle eines Emittenten von ARTs bzw. gemäß Artikel 84 Absatz 4 der genannten Verordnung im Falle von CASPs festgelegt sind, und sie sollten die Methode anwenden, die in Titel II Kapitel 3 Abschnitt 10 der Gemeinsamen ESA-Leitlinien zu qualifizierten Beteiligungen in Bezug auf den Leumund des interessierten Erwerbers, dargelegt ist – erstes Beurteilungskriterium.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|