+9. Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(6) Diese Leitlinien gelten für die von den zuständigen …

9. Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(6) Diese Leitlinien gelten für die von den zuständigen …

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(6) Diese Leitlinien gelten für die von den zuständigen Behörden durchzuführende Bewertung der Gleichwertigkeit der Geheimhaltungsvorschriften, welche die im Anhang aufgeführten Aufsichtsbehörden von Drittländern für folgende Zwecke einhalten müssen:

  • a. zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit der Drittlandsbehörde gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 107 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie für die Zwecke von Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und Artikel 57a Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gemäß Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU und
  • b. zur Ermöglichung der Teilnahme der Drittlandsbehörde an Aufsichts- und Abwicklungskollegien gemäß Artikel 116 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU und den Artikeln 88 und 89 der Richtlinie 2014/59/EU sowie an Kollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitt IIIa der Richtlinie (EU) 2015/849 und den Leitlinien für Kollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung8 .“

5 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäi-schen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Euro-päischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl.

L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj ).

6 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI:

http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj ).

7 Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU)

2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj ).


8 Gemeinsame Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/