+24. Im Einklang mit den in den Absätzen 15 bis 21 dargelegten allgemeinen Kriterien sollte das …

24. Im Einklang mit den in den Absätzen 15 bis 21 dargelegten allgemeinen Kriterien sollte das …

Im Einklang mit den in den Absätzen 15 bis 21 dargelegten allgemeinen Kriterien sollte das Eigentum an oder die Verwaltung von Immobilien in den folgenden beispielhaften Situationen als Nebentätigkeit zur Banktätigkeit betrachtet werden:

  • a. Die Tätigkeit unterstützt die Banktätigkeit, einschließlich in Situationen, in denen
  • i. die im Eigentum des Unternehmens be fi ndlichen oder von ihm verwalteten Immobilien zur operativen Unterstützung der Banktätigkeiten genutzt werden (z. B. Bank fi lialen oder Unternehmenszentrale); oder
  • ii. das Eigentum des Unternehmens an den Immobilien als direkte Folge der Banktätigkeit entsteht.
  • b. Die Tätigkeit ergänzt die Banktätigkeit, einschließlich in Situationen, in denen
  • i. das Unternehmen seinen Kunden aktiv ergänzende Bankprodukte oder -dienstleistungen (z. B. Hypotheken) vermarktet, die die Cross-Selling-Strategie der Gruppe unterstützen;
  • ii. Institute oder Finanzinstitute der Gruppe ihren Kunden aktiv Anlagen in Immobilienfonds anbieten und verkaufen oder die von ihnen verwalteten Vermögenswerte ihrer Kunden in Immobilienfonds investieren, deren Immobilien zu einem großen Teil von dem Unternehmen verwaltet werden; oder
  • iii. die Immobilienverwaltungsdienstleistungen des Unternehmens (z. B. die Verwaltung von Kunden zu Anlagezwecken gehaltenen Immobilien) als zusätzliche Dienstleistung zu den Bankdienstleistungen (z. B. Portfoliomanagement) vermarktet werden.
  • c. Die Tätigkeit ist in erheblichem Maße von Banktätigkeiten abhängig, einschließlich Situationen, in denen
  • i. das Unternehmen für die Finanzierung von Immobilien, die sich in seinem Eigentum be fi nden oder von ihm entwickelt werden, in erheblichem Maße von der Finanzierung durch Institute oder Finanzinstitute der Gruppe abhängig ist oder
  • ii. das Unternehmen für die Ausübung seiner Tätigkeiten von bestimmten Bankprodukten oder -dienstleistungen abhängig ist, die von Instituten oder Finanzinstituten der Gruppe bereitgestellt werden. Diese Dienstleistungen sollten die Bewertung der fi nanziellen Risiken von Projekten, das Risikomanagement, die Unterstützung bei der Einhaltung von regulatorischen Vorschriften oder andere Dienstleistungen umfassen, die ein hohes Maß an Vernetzung und Abhängigkeit des Unternehmens zeigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/