+4.4. Bestimmung der Tätigkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten ähnlich anzusehen sind
---+26. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) …
---+27. Die EBA sollte diese Leitlinien anwenden, um festzustellen, ob die gemäß Absatz 26 gemeldete …

4.4. Bestimmung der Tätigkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten ähnlich anzusehen sind

4.4. Bestimmung der Tätigkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten ähnlich anzusehen sind

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
26. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) …

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die zuständigen Behörden der EBA unverzüglich eine Tätigkeit melden, die als den unter den Buchstaben a und b aufgeführten Tätigkeiten ähnlich angesehen werden kann, wobei sie das betre (cid:431) ende Unternehmen, das die Tätigkeit ausübt, benennen und erläutern sollten, warum dessen Tätigkeit auch unter Berücksichtigung dieser Leitlinien als ähnlich anzusehen ist.

27. Die EBA sollte diese Leitlinien anwenden, um festzustellen, ob die gemäß Absatz 26 gemeldete …

Die EBA sollte diese Leitlinien anwenden, um festzustellen, ob die gemäß Absatz 26 gemeldete Tätigkeit den in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Tätigkeiten ähnlich ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/