+18. Ungeachtet des Absatzes 17 können Institute für verbriefte Risikopositionen, bei denen sie als …

18. Ungeachtet des Absatzes 17 können Institute für verbriefte Risikopositionen, bei denen sie als …

Ungeachtet des Absatzes 17 können Institute für verbriefte Risikopositionen, bei denen sie als Anleger auftreten, alternativ den folgenden Vorgaben entsprechen: Wenn ein Institut als Anleger in einer Verbriefung auftritt, sollte die vorstehend beschriebene Bewertung der Diversifizierung automatisch als erfüllt gelten, sofern diese Verbriefung aus Risikopositionen besteht, für die gemäß den Sorgfaltspflichten des Artikels 5 und den Transparenzanforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 in den in Artikel 7 Absatz 4 der vorbezeichneten Verordnung genannten Mustern für die Dokumentation keine Informationen über den Schuldner und den Risikopositionswert der diesen Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Risikopositionen verlangt werden. Diese Ausnahmeregelung sollte nur in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen die gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorzuschreibenden Muster keine Angaben zum Schuldner und zur Größe des Schuldners vorsehen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/