+28. Das Halten von Finanzinstrumenten kann als nicht zu Interessenkonflikten führend oder als …

28. Das Halten von Finanzinstrumenten kann als nicht zu Interessenkonflikten führend oder als …

Das Halten von Finanzinstrumenten kann als nicht zu Interessenkonflikten führend oder als Handel gelten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a) Die Finanzinstrumente werden von einem Institut begeben, bei dem es sich um eine Gegenseitigkeitsgesellschaft, eine Genossenschaft, eine Sparkasse oder ein Kreditinstitut, die bzw. das zur Erbringung von Dienstleistungen für Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter einer zuständigen Behörde gegründet wurde, oder ein ähnliches Institut handelt.
  • b) Das Halten der Finanzinstrumente ist notwendig, um Zugang zu den üblichen Bank- und sonstigen Dienstleistungen des Instituts zu erhalten.
  • c) Die Höhe des finanziellen Engagements beim Institut, das sich aus der Beteiligung ergibt, kann als vernachlässigbar angesehen werden.
  • d) Geschäfte zur Anlage in den Finanzinstrumenten oder zu ihrer Veräußerung dürfen nur zwischen den Mitgliedern des Instituts oder über das Institut selbst erfolgen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/