+9. Buchstabe d in Absatz 23 erhält folgende Fassung: „(d) im speziellen Fall von Factoring - …
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9. Buchstabe d in Absatz 23 erhält folgende Fassung: „(d) im speziellen Fall von Factoring - …
Buchstabe d in Absatz 23 erhält folgende Fassung: „(d) im speziellen Fall von Factoring - Vereinbarungen, bei denen die angekauften Forderungen in der Bilanz des Instituts erfasst werden, und wo eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist : - (i) die von der zuständigen Behörde in Einklang mit Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Erheblichkeitsschwelle wird verletzt, aber keine der Forderungen gegenüber dem Schuldner ist seit mehr als 90 Tagen überfällig;
- (ii) der Schuldner wurde vom Kunden des Factor s nicht angemessen über die Abtretung der Forderung informiert und dem Institut liegen Belege dafür vor, dass der Schuldner die Forderung an den Kunden gezahlt hat, bevor sie mehr als 90 Tage überfällig war;
- (iii) im Falle nicht offengelegter Factoring - Vereinbarungen verfügt das Institut über Belege dafür, dass der Schuldner die Forderung an den Kunden gezahlt hat, bevor sie mehr als 90 Tage überfällig war.“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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