+21. Absatz 72 erhält folgende Fassung: „72. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 178 Absatz 5 …

21. Absatz 72 erhält folgende Fassung: „72. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 178 Absatz 5 …

Absatz 72 erhält folgende Fassung:

„72. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 178 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und wenn eine Risikoposition als ausgefallen gemäß Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angesehen wird, ungeachtet ob eine solche Stundungsmaßnahme vor oder nach der Feststellung des Ausfalls bewilligt wurde, sollten die Institute annehmen, dass auf eine zuvor als ausgefallen eingestufte Risikoposition keiner der für diese Einstufung maßgeblichen Faktoren mehr zutrifft, wenn mindestens ein Jahr seit dem j üngsten der folgenden Ereignisse vergangen ist:

  • (a) de m Zeitpunkt der Ausdehnung der Stundungsmaßnahme;
  • (b) de m Zeitpunkt, zu dem die Risikoposition als ausgefallen eingestuft wurde;
  • (c) d em Ende der in den Stundungsvereinbarungen vorgesehenen Nachfrist.“

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/