+9. Ungeachtet dessen, ob eine Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung Adressat gemäß …

9. Ungeachtet dessen, ob eine Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung Adressat gemäß …

Ungeachtet dessen, ob eine Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung Adressat gemäß den Absätzen 2 und 3 dieser Leitlinien ist, gilt in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat mehr als eine Behörde im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2014/17/EU benannt hat und eine von ihnen keine Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung ist, dass die Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung, die nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/17/EU benannt wurde, unbeschadet etwaiger gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU angenommener nationaler Regelungen

  • a) die andere benannte Behörde unverzüglich über diese Leitlinien und ihre Umsetzungsfrist informieren sollte;
  • b) die Behörde schriftlich auffordern sollte, die Anwendung der Leitlinien zu prüfen;
  • c) die Behörde schriftlich auffordern sollte, entweder der EBA oder der Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung innerhalb von zwei Monaten nach der Benachrichtigung gemäß Buchstabe a mitzuteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt, sowie
  • d) gegebenenfalls die gemäß Buchstabe c erhaltenen Informationen unverzüglich an die EBA weiterleiten sollte.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/