+9. Ungeachtet dessen, ob eine Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung Adressat gemäß …
|
9. Ungeachtet dessen, ob eine Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung Adressat gemäß …
Ungeachtet dessen, ob eine Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung Adressat gemäß den Absätzen 2 und 3 dieser Leitlinien ist, gilt in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat mehr als eine Behörde im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2014/17/EU benannt hat und eine von ihnen keine Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung ist, dass die Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung, die nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/17/EU benannt wurde, unbeschadet etwaiger gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU angenommener nationaler Regelungen - a) die andere benannte Behörde unverzüglich über diese Leitlinien und ihre Umsetzungsfrist informieren sollte;
- b) die Behörde schriftlich auffordern sollte, die Anwendung der Leitlinien zu prüfen;
- c) die Behörde schriftlich auffordern sollte, entweder der EBA oder der Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung innerhalb von zwei Monaten nach der Benachrichtigung gemäß Buchstabe a mitzuteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt, sowie
- d) gegebenenfalls die gemäß Buchstabe c erhaltenen Informationen unverzüglich an die EBA weiterleiten sollte.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|