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---+2. Diese Leitlinien gelten für Behörden, die für die Überwachung der Beschwerdeabwicklung durch …
---+3. Mit Blick auf Nichtkreditinstitute und Kreditvermittler gelten die Leitlinien in dem Umfang, in …
---+4. Diese Leitlinien gelten nicht, wenn eine Firma eine Beschwerde erhält, die sich auf folgende …
---+5. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnungen der Europäischen …
---+6. In diesen Leitlinien wird dargelegt, was die ESMA und die EBA unter angemessenen …
---+7. Die zuständigen Behörden müssen der ESMA und/oder der EBA innerhalb von zwei Monaten nach dem …
---+8. Diese Leitlinien gelten ab dem in Absatz 7 genannten Termin für die obligatorische Mitteilung. …
---+9. Ungeachtet dessen, ob eine Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung Adressat gemäß …
---+10. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden sektorspezifischen …
---+11. Für die Zwecke der vorliegenden Leitlinien gelten die Begriffsbestimmungen in der folgenden …

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1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
2. Diese Leitlinien gelten für Behörden, die für die Überwachung der Beschwerdeabwicklung durch …

Diese Leitlinien gelten für Behörden, die für die Überwachung der Beschwerdeabwicklung durch Firmen in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind. Darin eingeschlossen sind auch Fälle, in denen die zuständige Behörde die Beschwerdeabwicklung nach EU-Recht und nach nationalem Recht durch Firmen überwacht, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit tätig sind.

3. Mit Blick auf Nichtkreditinstitute und Kreditvermittler gelten die Leitlinien in dem Umfang, in …

Mit Blick auf Nichtkreditinstitute und Kreditvermittler gelten die Leitlinien in dem Umfang, in dem diese Behörden als für die Sicherstellung der Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, auf die sich diese Leitlinien beziehen, als zuständig ernannt wurden.

4. Diese Leitlinien gelten nicht, wenn eine Firma eine Beschwerde erhält, die sich auf folgende …

Diese Leitlinien gelten nicht, wenn eine Firma eine Beschwerde erhält, die sich auf folgende Tätigkeiten bezieht:

  • a. Tätigkeiten, die nicht der Überwachung durch „zuständige Behörden“ gemäß Artikel 4 Absatz 3 der E SMA-Verordnung oder gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung oder Artikel 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie unterliegen; oder
  • b. Tätigkeiten einer anderen Einheit, für welche die Firma keine juristische oder aufsichtsrechtliche Verantwortung trägt (und bei der diese Tätigkeiten den Inhalt der Beschwerde darstellen). Die betreffende Firma sollte jedoch in ihrer Antwort ihren Standpunkt zur Beschwerde nach Möglichkeit darlegen und/oder gegebenenfalls die für die Bearbeitung der Beschwerde zuständige Firma oder ein anderes zuständiges Finanzinstitut angeben.

Compliance- und Mitteilungspflichten sowie Zeitpunkt der Anwendbarkeit

5. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnungen der Europäischen …

Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnungen der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden herausgegeben.1 Gemäß Artikel 16 Absatz 3 unternehmen die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien nachzukommen.


1 ESMA – Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission. EBA – Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission.

6. In diesen Leitlinien wird dargelegt, was die ESMA und die EBA unter angemessenen …

In diesen Leitlinien wird dargelegt, was die ESMA und die EBA unter angemessenen Aufsichtspraktiken im Europäischen System der Finanzaufsicht verstehen und wie nach ihrer Auffassung das Unionsrecht anzuwenden ist. Die ESMA und die EBA erwarten daher von allen zuständigen Behörden und Finanzinstituten, an die diese Leitlinien gerichtet sind, dass sie diese befolgen. Dazu sollten die zuständigen Behörden die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken aufnehmen (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren), und zwar auch dann, wenn bestimmte Leitlinien in erster Linie an Institute gerichtet sind.

7. Die zuständigen Behörden müssen der ESMA und/oder der EBA innerhalb von zwei Monaten nach dem …

Die zuständigen Behörden müssen der ESMA und/oder der EBA innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der übersetzten Fassungen durch die ESMA und EBA mitteilen (E–Mail-Adressen: JCguidelines.complaintshandling@esma.europa.eu und compliance@eba.europa.eu), ob sie den Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen bzw. andernfalls die Nichteinhaltung begründen. Geht innerhalb dieser Frist keine Mitteilung ein, wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden den Leitlinien nicht nachkommen. Ein Formular für Mitteilungen ist auf den Websites der ESMA und EBA verfügbar.

8. Diese Leitlinien gelten ab dem in Absatz 7 genannten Termin für die obligatorische Mitteilung. …

Diese Leitlinien gelten ab dem in Absatz 7 genannten Termin für die obligatorische Mitteilung. Für Behörden, die für die Beaufsichtigung der Beschwerdeabwicklung durch Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute im Rahmen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sowie durch Zahlungsinstitute, die gemäß der Richtlinie über Zahlungsdienste nur Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringen, zuständig sind, gelten die Leitlinien ab dem 1. Mai 2019.

9. Ungeachtet dessen, ob eine Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung Adressat gemäß …

Ungeachtet dessen, ob eine Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung Adressat gemäß den Absätzen 2 und 3 dieser Leitlinien ist, gilt in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat mehr als eine Behörde im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2014/17/EU benannt hat und eine von ihnen keine Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung ist, dass die Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung, die nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/17/EU benannt wurde, unbeschadet etwaiger gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU angenommener nationaler Regelungen

  • a) die andere benannte Behörde unverzüglich über diese Leitlinien und ihre Umsetzungsfrist informieren sollte;
  • b) die Behörde schriftlich auffordern sollte, die Anwendung der Leitlinien zu prüfen;
  • c) die Behörde schriftlich auffordern sollte, entweder der EBA oder der Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EBA-Verordnung innerhalb von zwei Monaten nach der Benachrichtigung gemäß Buchstabe a mitzuteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt, sowie
  • d) gegebenenfalls die gemäß Buchstabe c erhaltenen Informationen unverzüglich an die EBA weiterleiten sollte.
10. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden sektorspezifischen …

Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften in diesen Leitlinien im gleichen Sinne verwendet:

  • a. Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID);
  • b. Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD);
  • c. Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie);
  • d. Eigenkapitalrichtlinie (CRD) und Eigenkapitalverordnung (CRR);
  • e. Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD);
  • f. E-Geld-Richtlinie (EMD); und
  • g. Wohnimmobilienkreditrichtlinie (MCD).
11. Für die Zwecke der vorliegenden Leitlinien gelten die Begriffsbestimmungen in der folgenden …

Für die Zwecke der vorliegenden Leitlinien gelten die Begriffsbestimmungen in der folgenden Tabelle unbeschadet gleichwertiger Begriffsbestimmungen im nationalen Recht.

Firma/Firmen2Finanzmarktteilnehmer, (i) Wertpapierdienstleistungen Nebendienstleistungen Bankdienstleistung (iii) -Richtlinie, der E-Geld Abschluss der Absatz • • • • • • • Eine Person Wertpapierdienstleistung oder (CRD)die folgende Tätigkeiten durchführen: gemäß Anhang I Abschnitt A der MiFID und gemäß Abschnitt B dieses Anhangs, oder (ii) eine gemäß Anhang I der Eigenkapitalrichtlinie (CRD), oder eine Dienstleistung der gemeinsamen Portfolioverwaltung der OGAW oder (iv) einen Zahlungsdienst im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD) oder (v) die Ausstellung von im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der E-Geld-Richtlinie oder (vi) den von Kreditverträgen gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 3 MCD oder Kreditvermittlungstätigkeiten im Sinne von Artikel 4 5 der MCD: Wertpapierfirmen (im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 der MiFID); Verwaltungsgesellschaften (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der OGAW-Richtlinie) und Investmentgesellschaften, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt haben (gemäß Artikel 30 der OGAW-Richtlinie); externe AIFM (im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der AIFM-Richtlinie), wenn Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der AIFMD erbracht werden; Kreditinstitute (im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Eigenkapitalverordnung); Zahlungsinstitute (im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der PSD), einschließlich der gemäß Artikel 33 der PSD ausgenommenen Kontoinformationsdienstdienstleister, die ausschließlich den Zahlungsdienst im Sinne von Anhang I Nummer 8 der PSD erbringen; E-Geld-Institute (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der E-Geld-Richtlinie), und Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute (im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 bzw. Artikel 4 Absatz 10 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie). Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische an eine Firma im Zusammenhang mit der Erbringung (i) einer im Rahmen der MiFID, der OGAW-Richtlinie der AIFMD richtet; oder (ii) eine in Anhang I der Eigenkapitalrichtlinie genannten Bankdienstleistung; oder (iii) eine Dienstleistung der
Beschwerdegemeinsamen (iv) (v) der oder oder MCD. EinePortfolioverwaltung im Rahmen der OGAW-Richtlinie; oder eines Zahlungsdiensts im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der PSD; oder Ausstellung von E - Geld im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der EMD; (vi) eines Kreditvertrags im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der MCD; (vii) Kreditvermittlungstätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der natürliche oder juristische Person, die als berechtigt gilt, Beschwerde
Beschwerdeführerbeieiner Firma einzulegen, und die bereits eine Beschwerde eingelegt hat.

2 Bei Inkrafttreten weiterer EU-Richtlinien, die neue Finanztätigkeiten und/oder Finanzinstitute dem Anwendungsbereich einer Europäischen Finanzaufsichtsbehörde unterstellen, wird die Behörde über eine Ausweitung der Anwendbarkeit der Leitlinien auf diese Firmen und Tätigkeiten beraten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/