+36. Die zuständigen Behörden sollten mindestens die folgenden Granularitätsdimensionen …
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36. Die zuständigen Behörden sollten mindestens die folgenden Granularitätsdimensionen …
Die zuständigen Behörden sollten mindestens die folgenden Granularitätsdimensionen berücksichtigen: - a. Portfolioebene: Aufschlüsselung nach Anlageklasse (z. B. Unternehmenskredite, Hypothekendarlehen, Kreditengagement gegenüber Staaten, Bestände an Aktien und Unternehmensanleihen).
- b. Sektorebene: Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweig (z. B. CO2 -intensive Branchen, Energiesektor, Immobiliensektor, Landwirtschaft). Für bestimmte Sektoren kann ein höherer Granularitätsgrad in Betracht gezogen werden (z. B. Stromsektor, Sektoren, die von einer bahnbrechenden Technologie gekennzeichnet sind, oder Branchen, die auf fossilen Brennstoffen basieren). Bei Immobilien kann eine Unterscheidung zwischen durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen geprüft werden.
- c. Geografische Ebene: Aufschlüsselung nach Region (z. B. NUTS-Ebene 3) zur Bewertung der Exposition gegenüber standortspezifischen ESG-Risiken, insbesondere physischen Risiken.
- d. Ebene der Gegenpartei: Granularität nach einzelnen Schuldnern oder Schuldnergruppen, wenn erhebliche Konzentrationsrisiken bestehen.
- e. Risikokategorie: getrennte Ermittlung physischer Risiken (akute und chronische Klimagefahren), Übergangsrisiken (politische, technologische und marktbedingte Veränderungen) und anderer Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (z. B. Verlust der biologischen Vielfalt, Umweltverschmutzung, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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