+Grundsätze und methodische Überlegungen
---+30. Je nach Komplexität des Ansatzes können Szenarien in Form einfacher narrativer Darstellungen …
---+31. Die zuständigen Behörden können beschließen, aus Gründen der Vergleichbarkeit für alle …
---+32. Die zuständigen Behörden sollten die Vorteile eines Top-down-Ansatzes gegenüber einem …
---+33. Bei der Anwendung eines Bottom-up-Ansatzes sollten die zuständigen Behörden klare methodische …
---+34. Es könnte ein hybrider Ansatz in Betracht gezogen werden, bei dem die Stärken beider Methoden …
---+35. Bei der Festlegung des Granularitätsgrads sollten die zuständigen Behörden ein angemessenes …
---+36. Die zuständigen Behörden sollten mindestens die folgenden Granularitätsdimensionen …
---+37. Die zuständigen Behörden sollten je nach Art der Vermögenswerte/Portfolios und dem Ziel des …
---+38. Sofern möglich und mit den geltenden sektorspezifischen Vorschriften vereinbar, können die …
---+39. Bei Stresstests hinsichtlich ESG-Risiken sollten die zuständigen Behörden zunächst den …
---+40. Bei Tests mit mittel- bis langfristigen Zeithorizonten kann ein dynamischer Bilanzansatz (mit …
---+41. Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der Wege für den Übergang, der politischen …
---+42. Alle von Finanzunternehmen vorgesehenen Managementmaßnahmen sollten hinsichtlich ihrer …
---+43. Die zuständigen Behörden sollten die geeignete Stichprobe von Finanzunternehmen für die …
---+44. Die zuständigen Behörden sollten auch in Erwägung ziehen, gezielte Tests zu einzelnen …
---+45. Die zuständigen Behörden sollten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden, wobei …
---+46. Angesichts der frühen Entwicklungsphase der Stresstestmodellierung und der Datenverfügbarkeit …
---+47. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass jedes Modell von Natur aus begrenzt ist …
---+48. Die zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass für das Verfahren eine ausreichende und …
---+49. Die zuständigen Behörden sollten über entsprechende Kapazitäten zur Datenverwaltung und - …
---+50. Die zuständigen Behörden sollten einen angemessenen Zeitplan für die Durchführung von …
---+51. Das Verfahren sollte so gestaltet sein, dass eine effiziente Analyse, eine kohärente …
---+52. Bei Top-down-Ansätzen sollten sich die zuständigen Behörden so weit wie möglich auf …
---+53. Wenn Datenlücken bestehen, sollten die zuständigen Behörden die Verwendung geeigneter …
---+54. Zur Sicherstellung der Genauigkeit, Konsistenz und Zuverlässigkeit der Stresstestergebnisse …
---+55. Die zuständigen Behörden sollten während des gesamten Stresstestverfahrens einen wirksamen und …
---+56. Soweit möglich und relevant, sollten sich die zuständigen Behörden über verschiedene …
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Grundsätze und methodische Überlegungen
Grundsätze und methodische Überlegungen
1. Übersicht
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Regulierung |
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30. Je nach Komplexität des Ansatzes können Szenarien in Form einfacher narrativer Darstellungen …
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Je nach Komplexität des Ansatzes können Szenarien in Form einfacher narrativer Darstellungen oder detaillierter quantitativer Prognosen vorliegen.
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31. Die zuständigen Behörden können beschließen, aus Gründen der Vergleichbarkeit für alle …
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Die zuständigen Behörden können beschließen, aus Gründen der Vergleichbarkeit für alle Finanzunternehmen dieselben Szenarien anzuwenden oder die Szenarien unter Berücksichtigung ihrer Risikoprofile und Geschäftsmodelle an bestimmte Kategorien von Finanzunternehmen anzupassen. Top-down-Ansatz gegenüber Bottom-up-Ansatz
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32. Die zuständigen Behörden sollten die Vorteile eines Top-down-Ansatzes gegenüber einem …
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Die zuständigen Behörden sollten die Vorteile eines Top-down-Ansatzes gegenüber einem Bottom-up-Ansatz bewerten und die am besten geeignete Methode auf der Grundlage der spezifischen Ziele, der Reife der Finanzunternehmen im Bereich Stresstests hinsichtlich ESG-Risiken und der Art der von der Bewertung erfassten Risikopositionen auswählen, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigen sollten: - ▪ Ein Top-down-Ansatz, bei dem die zuständigen Behörden die Auswirkungen der Stresstestszenarien zentral berechnen, sorgt für ein hohes Maß an Vergleichbarkeit
(7 ) Beispielsweise für Klimarisiken: Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC), Network for Greening the Financial System (NGFS), die Internationale Energie-Agentur (IEA), das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC der EU) oder nationale staatliche oder nichtstaatliche Stellen; zwischen den Finanzunternehmen und verschafft den zuständigen Behörden eine stärkere Kontrolle über den Prozess und die Methodik, wodurch die Belastung für die Branche verringert wird. - ▪ Ein Bottom-up-Ansatz, bei dem Finanzunternehmen die Auswirkungen der Stresstestszenarien selbst berechnen, bietet ein höheres Maß an Granularität und ermöglicht es, spezifische Elemente bestimmter Portfolios, Gegenparteien und Risikopositionen zu erfassen. Er fördert zudem eine stärkere Beteiligung am Stresstestverfahren und trägt zum Aufbau von Kapazitäten von Finanzunternehmen bei.
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33. Bei der Anwendung eines Bottom-up-Ansatzes sollten die zuständigen Behörden klare methodische …
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Bei der Anwendung eines Bottom-up-Ansatzes sollten die zuständigen Behörden klare methodische Vorgaben festlegen, um Kohärenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Finanzunternehmen zu gewährleisten, einschließlich der Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Erwartungen an die differenzierte Berechnung der Auswirkungen.
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34. Es könnte ein hybrider Ansatz in Betracht gezogen werden, bei dem die Stärken beider Methoden …
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Es könnte ein hybrider Ansatz in Betracht gezogen werden, bei dem die Stärken beider Methoden genutzt werden. Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage der Datenverfügbarkeit und der Modellverantwortung über den geeigneten Ansatz entscheiden, wobei zu berücksichtigen ist, dass für bestimmte Portfolios oder Tätigkeiten, wie etwa das Versicherungsrisiko, möglicherweise detailliertere Daten und Modellierungen erforderlich sind, als dies im Rahmen eines Top-down-Ansatzes möglich ist. Granularitätsgrad
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35. Bei der Festlegung des Granularitätsgrads sollten die zuständigen Behörden ein angemessenes …
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Bei der Festlegung des Granularitätsgrads sollten die zuständigen Behörden ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Einfachheit und Genauigkeit finden und dabei die Datenverfügbarkeit, Datenqualität und methodische Reife berücksichtigen. Ein höherer Granularitätsgrad der Daten kann erforderlich sein, um beispielsweise Auswirkungen von Übergangsrisiken auf Tätigkeits- oder Unternehmensebene oder regionale bzw. lokale Auswirkungen physischer Risiken sachgerecht zu erfassen.
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36. Die zuständigen Behörden sollten mindestens die folgenden Granularitätsdimensionen …
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Die zuständigen Behörden sollten mindestens die folgenden Granularitätsdimensionen berücksichtigen: - a. Portfolioebene: Aufschlüsselung nach Anlageklasse (z. B. Unternehmenskredite, Hypothekendarlehen, Kreditengagement gegenüber Staaten, Bestände an Aktien und Unternehmensanleihen).
- b. Sektorebene: Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweig (z. B. CO2 -intensive Branchen, Energiesektor, Immobiliensektor, Landwirtschaft). Für bestimmte Sektoren kann ein höherer Granularitätsgrad in Betracht gezogen werden (z. B. Stromsektor, Sektoren, die von einer bahnbrechenden Technologie gekennzeichnet sind, oder Branchen, die auf fossilen Brennstoffen basieren). Bei Immobilien kann eine Unterscheidung zwischen durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen geprüft werden.
- c. Geografische Ebene: Aufschlüsselung nach Region (z. B. NUTS-Ebene 3) zur Bewertung der Exposition gegenüber standortspezifischen ESG-Risiken, insbesondere physischen Risiken.
- d. Ebene der Gegenpartei: Granularität nach einzelnen Schuldnern oder Schuldnergruppen, wenn erhebliche Konzentrationsrisiken bestehen.
- e. Risikokategorie: getrennte Ermittlung physischer Risiken (akute und chronische Klimagefahren), Übergangsrisiken (politische, technologische und marktbedingte Veränderungen) und anderer Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (z. B. Verlust der biologischen Vielfalt, Umweltverschmutzung, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken).
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37. Die zuständigen Behörden sollten je nach Art der Vermögenswerte/Portfolios und dem Ziel des …
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Die zuständigen Behörden sollten je nach Art der Vermögenswerte/Portfolios und dem Ziel des Tests über den angemessenen Granularitätsgrad der Daten entscheiden. So kann beispielsweise für Kreditengagements gegenüber Staaten eine Betrachtung auf Länderebene ausreichen, während für Kredit- oder Versicherungsportfolios mindestens eine regionale Granularität bis hin zu Geodaten berücksichtigt werden sollte, um physische Risiken angemessen zu bewerten.
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38. Sofern möglich und mit den geltenden sektorspezifischen Vorschriften vereinbar, können die …
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Sofern möglich und mit den geltenden sektorspezifischen Vorschriften vereinbar, können die zuständigen Behörden bei der Analyse von Fonds einen Look-Through-Ansatz in Bezug auf die Fondsbestände in Betracht ziehen. Annahmen zur Bilanz
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39. Bei Stresstests hinsichtlich ESG-Risiken sollten die zuständigen Behörden zunächst den …
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Bei Stresstests hinsichtlich ESG-Risiken sollten die zuständigen Behörden zunächst den üblicherweise bei traditionellen Stresstests verwendeten statischen Bilanzansatz zugrunde legen. Sie können jedoch die strukturellen Auswirkungen des Übergangsplans der Finanzunternehmen berücksichtigen, soweit dies möglich und angemessen ist – je nach Zeithorizont.
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40. Bei Tests mit mittel- bis langfristigen Zeithorizonten kann ein dynamischer Bilanzansatz (mit …
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Bei Tests mit mittel- bis langfristigen Zeithorizonten kann ein dynamischer Bilanzansatz (mit oder ohne Einschränkungen) angewendet werden, um eine größere Realitätsnähe zu erreichen. Dabei kann der Schwerpunkt auf den wichtigsten Bilanzpositionen liegen, die Veränderungen in der Portfoliozusammensetzung widerspiegeln (sich verändernde Risikopositionen, Umschichtungen von Vermögenswerten und risikomindernde Maßnahmen als Reaktion auf ESG-bezogene Schocks).
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41. Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der Wege für den Übergang, der politischen …
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Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der Wege für den Übergang, der politischen Entwicklungen und der Marktreaktionen sollten die zuständigen Behörden in Erwägung ziehen, von den Finanzunternehmen eine Begründung ihrer geplanten Maßnahmen zu verlangen, um sicherzustellen, dass Bilanzanpassungen – wie beispielsweise Umschichtungen im Portfolio, Änderungen der Kreditvergabe- oder Zeichnungspolitik oder Veränderungen der Finanzierungsstrukturen – realistisch sind und mit ihren öffentlich bekannt gegebenen Übergangsstrategien im Einklang stehen.
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42. Alle von Finanzunternehmen vorgesehenen Managementmaßnahmen sollten hinsichtlich ihrer …
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Alle von Finanzunternehmen vorgesehenen Managementmaßnahmen sollten hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit, ihres Zeitplans und möglicher unbeabsichtigter Folgen bewertet werden, wobei eine übermäßige Stützung auf zu optimistische Annahmen zu vermeiden ist. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass ein dynamischer Bilanzansatz mit Einschränkungen die Realitätsnähe und den zukunftsorientierten Charakter der Stresstests hinsichtlich ESG-Risiken verbessert, indem glaubwürdige Pläne und Reaktionen des Managements berücksichtigt werden, während gleichzeitig Mindestschutzmaßnahmen gegen eine übermäßige Flexibilität bei den Annahmen getroffen und die Vergleichbarkeit der Stresstestergebnisse verbessert werden. Stichprobe von Finanzunternehmen
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43. Die zuständigen Behörden sollten die geeignete Stichprobe von Finanzunternehmen für die …
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Die zuständigen Behörden sollten die geeignete Stichprobe von Finanzunternehmen für die Teilnahme an Stresstests zu ESG-Risiken und/oder an der Analyse von ESG-Szenarien festlegen, um eine ausreichende sektorale/marktbezogene Abdeckung sicherzustellen, wobei die festgelegten Ziele und – im Falle thematischer Bewertungen – der Schwerpunkt des Tests zu berücksichtigen sind. Die Gestaltung des Stresstests sollte gegebenenfalls angepasst werden, um den Merkmalen der verschiedenen Kategorien von Finanzunternehmen Rechnung zu tragen.
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44. Die zuständigen Behörden sollten auch in Erwägung ziehen, gezielte Tests zu einzelnen …
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Die zuständigen Behörden sollten auch in Erwägung ziehen, gezielte Tests zu einzelnen Untergruppen von Unternehmen durchzuführen, um bestimmte Schwachstellen oder sich abzeichnende Trends bei ESG-Risiken anzugehen. Verhältnismäßigkeit
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45. Die zuständigen Behörden sollten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden, wobei …
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Die zuständigen Behörden sollten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden, wobei methodische Vereinfachungen in Bezug auf die Größe, Art und Komplexität der Tätigkeiten der Finanzunternehmen sowie die Wesentlichkeit der Risiken ermöglicht werden sollten. Um ein angemessenes Verhältnis zwischen analytischer Robustheit und praktischer Durchführbarkeit zu gewährleisten, sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf Meldepflichten, die Gestaltung von Szenarien und die Erwartungen an die Modellierung ausgeweitet werden.
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46. Angesichts der frühen Entwicklungsphase der Stresstestmodellierung und der Datenverfügbarkeit …
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Angesichts der frühen Entwicklungsphase der Stresstestmodellierung und der Datenverfügbarkeit für ESG-Risiken können die zuständigen Behörden in Erwägung ziehen, den Umfang der Analyse zu begrenzen, um ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Finanzunternehmen zu gewährleisten. Einschränkungen des Modells
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47. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass jedes Modell von Natur aus begrenzt ist …
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Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass jedes Modell von Natur aus begrenzt ist, was insbesondere für sich noch in der Entwicklung befindlichen Modelle für ESG-Risiken gilt. Um im Falle eines Bottom-up-Stresstests diese Einschränkungen abzumildern und die Robustheit und die Glaubwürdigkeit von Stresstests hinsichtlich ESG-Risiken und Resilienzanalysen zu erhöhen, sollten die zuständigen Behörden ergänzende Analysen zum Abgleich und zur Plausibilitätsprüfung der Ergebnisse einsetzen, Benchmarking-Techniken nutzen und die Ergebnisse mit alternativen Methoden validieren.
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48. Die zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass für das Verfahren eine ausreichende und …
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Die zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass für das Verfahren eine ausreichende und angemessene Personal- und Sachausstattung bereitgestellt wird. Dazu gehört die dauerhafte oder punktuelle Einbindung von Personal mit Fachkenntnissen in den Bereichen ESG-Risikobewertung, Stresstestmethoden und Finanzaufsicht.
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49. Die zuständigen Behörden sollten über entsprechende Kapazitäten zur Datenverwaltung und - …
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Die zuständigen Behörden sollten über entsprechende Kapazitäten zur Datenverwaltung und - erfassung verfügen, die den Zugang zu qualitativ hochwertigen ESG-Daten gewährleisten. Sie sollten außerdem eine IT-Infrastruktur entwickeln und betreiben, die eine effiziente Datenerfassung, die Ermittlung geeigneter Szenarien sowie die Analyse der Ergebnisse ermöglicht. Zeitplan für den Test
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50. Die zuständigen Behörden sollten einen angemessenen Zeitplan für die Durchführung von …
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Die zuständigen Behörden sollten einen angemessenen Zeitplan für die Durchführung von Stresstests und Szenarioanalysen hinsichtlich ESG-Risiken festlegen und dabei die Notwendigkeit der Vollständigkeit und Genauigkeit mit den Anforderungen des Entscheidungsprozesses in Einklang bringen. Den Finanzunternehmen sollte ausreichend Vorbereitungszeit eingeräumt werden, um relevante Informationen zusammenzustellen und ihre Bewertungen vorzunehmen, während den zuständigen Behörden gleichzeitig eine umfassende Prüfung und die Sicherstellung einer genauen Berichterstattung ermöglicht wird.
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51. Das Verfahren sollte so gestaltet sein, dass eine effiziente Analyse, eine kohärente …
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Das Verfahren sollte so gestaltet sein, dass eine effiziente Analyse, eine kohärente Kommunikation der Ergebnisse sowie die Einbindung in den übergeordneten Aufsichtsrahmen erleichtert werden. Datenerhebung
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52. Bei Top-down-Ansätzen sollten sich die zuständigen Behörden so weit wie möglich auf …
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Bei Top-down-Ansätzen sollten sich die zuständigen Behörden so weit wie möglich auf aufsichtsrechtliche Meldungen stützen und gegebenenfalls bestehende Offenlegungsrahmen und externe Ressourcen nutzen. Ad-hoc-Datenerhebungen können als erforderliche ergänzende Informationsquelle herangezogen werden. Die erhobenen Informationen sollten sich auf die für die Durchführung der Analysen und Validierungen erforderlichen Angaben beschränken.
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53. Wenn Datenlücken bestehen, sollten die zuständigen Behörden die Verwendung geeigneter …
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Wenn Datenlücken bestehen, sollten die zuständigen Behörden die Verwendung geeigneter Näherungswerte, Schätzungen und Expertenmeinungen fördern und die Finanzunternehmen zugleich dazu anhalten, ihre internen Datenkapazitäten im Laufe der Zeit zu verbessern. Qualitätssicherungsprozess
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54. Zur Sicherstellung der Genauigkeit, Konsistenz und Zuverlässigkeit der Stresstestergebnisse …
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Zur Sicherstellung der Genauigkeit, Konsistenz und Zuverlässigkeit der Stresstestergebnisse sollte ein strenger Qualitätssicherungsprozess eingeführt werden. Die zuständigen Behörden sollten Überprüfungsmechanismen (z. B. Benchmarking oder vergleichende Analysen) einrichten, um die Datenqualität, die Robustheit der Methodik und gegebenenfalls die Angemessenheit der Szenarien zu bewerten. Sofern erforderlich, sollten quantitative Feststellungen durch Expertenmeinungen ergänzt werden, um die Auswirkungen von Beschränkungen des Modells zu verringern. Wirksamer Dialog mit Finanzunternehmen
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55. Die zuständigen Behörden sollten während des gesamten Stresstestverfahrens einen wirksamen und …
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Die zuständigen Behörden sollten während des gesamten Stresstestverfahrens einen wirksamen und strukturierten Dialog mit den Finanzunternehmen aufrechterhalten. Dazu gehören klare Leitlinien zu den Erwartungen, die Förderung der Beteiligung in wichtigen Phasen sowie die Gewährleistung, dass Finanzunternehmen die Möglichkeit erhalten, methodische Aspekte zu klären. Ein regelmäßiger Austausch stärkt die Glaubwürdigkeit des Tests und verbessert die Fähigkeit der Finanzunternehmen, Aspekte der ESG-Risiken in ihre eigenen Risikomanagementrahmen zu integrieren. Grenzüberschreitende und systemweite Koordinierung
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56. Soweit möglich und relevant, sollten sich die zuständigen Behörden über verschiedene …
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Soweit möglich und relevant, sollten sich die zuständigen Behörden über verschiedene Rechtsordnungen hinweg abstimmen, um einen harmonisierten Ansatz für Stresstests hinsichtlich ESG-Risiken für grenzüberschreitend tätige Finanzgruppen zu ermöglichen. Dazu gehört die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden, um Methoden aufeinander abzustimmen, bewährte Verfahren auszutauschen und eine regulatorische Fragmentierung zu vermeiden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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