+Umfang und Häufigkeit
---+23. In den Umfang des Informationsaustausches zwischen zuständigen Behörden fallen alle …
---+24. Der Informationsaustausch zwischen dem Koordinator und den zuständigen Behörden sollte den …
---+25. Die zuständigen Behörden vereinbaren Häufigkeit, Formate und Vorlagen für den regelmäßigen …
---+26. Wenn bei einer zuständigen Behörde eine Anfrage über relevante Informationen von einer anderen …
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Umfang und Häufigkeit
Umfang und Häufigkeit
1. Übersicht
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Regulierung |
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23. In den Umfang des Informationsaustausches zwischen zuständigen Behörden fallen alle …
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In den Umfang des Informationsaustausches zwischen zuständigen Behörden fallen alle Informationen, die für die in Artikel 11 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Aufgaben relevant oder wesentlich sind. Darin sind gegebenenfalls alle Informationen enthalten, die für den in Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2002/87/EG vorgesehenen Stresstest relevant sind.
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24. Der Informationsaustausch zwischen dem Koordinator und den zuständigen Behörden sollte den …
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Der Informationsaustausch zwischen dem Koordinator und den zuständigen Behörden sollte den Bedürfnissen der beteiligten Aufsichtsbehörden entsprechen. Bei der Koordinierung der Informationsflüsse trägt der Koordinator der Beschaffenheit der beaufsichtigten Unternehmen im Finanzkonglomerat, ihrer Relevanz innerhalb des Konglomerats und der Bedeutung ihrer lokalen Märkte Rechnung.
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25. Die zuständigen Behörden vereinbaren Häufigkeit, Formate und Vorlagen für den regelmäßigen …
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Die zuständigen Behörden vereinbaren Häufigkeit, Formate und Vorlagen für den regelmäßigen Informationsaustausch. Zwischen dem Koordinator und den zuständigen Behörden werden Vorlagen insbesondere zum Sammeln der Informationen über Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen vereinbart.
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26. Wenn bei einer zuständigen Behörde eine Anfrage über relevante Informationen von einer anderen …
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Wenn bei einer zuständigen Behörde eine Anfrage über relevante Informationen von einer anderen relevanten Behörde eingeht, wird sie diese Informationen unverzüglich bereitstellen. Alle sonstigen wesentlichen Informationen, die Einfluss auf die finanzielle Lage des Konglomerats als Ganzes oder einer seiner individuellen Unternehmen haben können, werden dem Koordinator oder der betroffenen zuständigen Behörde so schnell wie praktisch möglich übermittelt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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